BMF: Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Die Finanzverwaltung hat entschieden, dass die Grundsätze der BFH-Urteile v. 23.8.2017 (I R 52/14, X R 38/15) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden sind.

Die Finanzverwaltung verweist auf ein früheres BMF-Schreiben (v. 27.4.2017, BStBl 2017 I S. 741, Haufe Index 10779061). Sie sieht sich weiterhin gebunden an die veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8. Februar 2017) durch den Willen des Gesetzgebers. So nehmen die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug (vgl. BT-Drs. 18/12128, S. 33). 

Schuldenrlasse in Altfällen

Demnach ist für Schuldenrlasse in Altfällen (bis einschließlich 8.2.2017) aus Vertrauensschutzgründen weiterhin nach dem sog. Sanierungserlass zu verfahren (BMF-Schreiben v. 27.3.2003, BStBl 2003 I S. 240). 

BMF, Schreiben v. 29.3.2018, IV C 6 - S 2140/13/10003.

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