Private Nutzung von mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen
Damit wird Rn. 12 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 (IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 1326) ergänzt. Die Finanzbeamten werden angewiesen, die im jetzt veröffentlichten Schreiben enthaltenen Grundsätze auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Für bestimmte Fälle enthält das BMF-Schreiben Erleichterungen, sodass Steuerberater darauf achten sollten, diese Erleichterungen bei eigenen Mandanten – soweit sie einschlägig sind – in Anspruch zu nehmen und zwar nicht nur bei den aktuell zu bearbeitenden Jahresabschlüssen/Steuererklärungen, sondern auch für Veranlagungszeiträume, die noch nicht bestandskräftig veranlagt sind.
Privatnutzung grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen
Zunächst wiederholt das BMF seine bislang vertretene Auffassung: Gehören gleichzeitig mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen, muss für jedes (!) dieser Fahrzeuge der pauschale Nutzungswert angesetzt werden, das vom Steuerpflichtigen und zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. So ist es denkbar, dass für 5 Fahrzeuge die Privatnutzung anzusetzen ist, selbst wenn nur 3 Personen zum Kreis derjenigen gehören, die die Fahrzeuge nutzen könnten.
Beispiel: Die mit M verheiratete selbstständige Rechtsanwältin R hat eine erwachsene Tochter, die noch in ihrem Haushalt lebt. Dem Betriebsvermögen wurden 4 Fahrzeuge zugeordnet. Fahrtenbücher werden keine geführt. Obwohl neben der Steuerpflichtigen selbst nur 2 weitere Personen zu ihrer Privatsphäre zählen, also insgesamt nur 3 Personen infrage kommen, die die Fahrzeugen privat nutzen, ist für alle 4 Fahrzeuge die sog. 1 %-Regelung anzuwenden.
Die die bloße Behauptung, die Privatfahrten würden nicht mit den Betriebsfahrzeugen bzw. mit einem anderen Fahrzeug vorgenommen, reicht zur Abwendung des Ansatzes der Privatnutzung nach Auffassung der Finanzverwaltung i. d. R. nicht aus (vgl. aktuelles BMF-Schreiben Rn. 12 i.V.m. Rn. 2 des Schreibens aus dem Jahr 2009). Den Steuerpflichtigen treffe für eine solche Behauptung die objektive Beweislast. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass ein oder mehrere Fahrzeuge nicht privat genutzt werden, ist für die Anwendung der sog. 1 %-Regelung kein Raum.
Praxishinweis: Von dieser Regelung nicht betroffen sind „andere Kraftfahrzeuge“ i. S. d. KraftStG, etwa Zugmaschinen oder Lastkraftwagen.
Für Fahrzeuge, die typischerweise auch privat genutzt werden, muss die fehlende private Nutzung glaubhaft gemacht werden.
In dem Erlass aus dem Jahr 2009 hat die Finanzverwaltung Fahrzeugnutzungen aufgelistet, bei denen sie bereits aufgrund des Fahrzeugtyps eine nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung Fahrzeugen für glaubhaft hält. Dazu zählen insbesondere
sog. Werkstattwagen (ein Fahrzeug, dass aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern geeignet ist, vgl. BFH v. 18.12.2008, VI R 34/07) und
Fahrzeugen, die ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.
Diese Liste ist nun erweitert worden. Interessanterweise stellt die Finanzverwaltung dabei auf die betriebliche Nutzungszuweisung ab. Sie vertritt ab sofort die Auffassung, dass für Fahrzeuge, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, eine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung glaubhaft ist, sodass der Ansatz einer Privatnutzung entfällt.
Hierzu zählen
Vorführwagen eines Kfz-Händlers,
zur Vermietung bestimmte Fahrzeuge,
Fahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben und
Fahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs erbringen können.
Befinden sich solche Fahrzeuge im Betriebsvermögen, ist die Privatnutzung nur für so viele Fahrzeuge anzusetzen, wie vom Steuerpflichtigen und die zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen genutzt werden können.
Beispiel: Der kinderlose mit F verheiratete Architekt A betreibt erfolgreich ein Architekturbüro und hat sich auf Baubetreuung spezialisiert. Zu diesem Zweck stellt er seinen Mitarbeitern 2 Fahrzeuge zur Verfügung, mit denen die Mitarbeitenden zu den jeweiligen Baustellen fahren können. Darüber hinaus befinden sich 2 weitere Fahrzeuge im Betriebsvermögen.
Zu As Privatsphäre zählt lediglich eine weitere Person (F), sodass die Privatnutzung nur für 2 Fahrzeuge anzusetzen ist. Eine Privatnutzung für die anderen Fahrzeuge ist nicht anzusetzen, da diese aufgrund betrieblicher Nutzungszuweisung für die Baubetreuung genutzt werden, denn die Baubetreuung kann nur durch Nutzung eines Fahrzeugs erbracht werden. Daher ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung glaubhaft, dass nur 2 Fahrzeuge so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Mit dieser Änderung kommt zukünftig der betrieblichen Nutzungszuweisung eine besondere Bedeutung zu. Allerdings gilt das nur für Unternehmen, die aufgrund des Unternehmensgegenstandes auf die Nutzung von Fahrzeugen angewiesen sind, wie dies etwa bei der Baubetreuung oder einem Versicherungsvertreter der Fall ist.
Kommt diese Regelung zur Anwendung, sind die Fahrzeuge mit dem höchsten Listenpreis der Privatnutzung zu unterwerfen. Das zeigt, dass nicht bestimmte Fahrzeuge aus der Privatnutzung herausgehalten werden können, sondern dass lediglich die Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Privatnutzung anzusetzen ist, begrenzt wird. Darüber hinaus vermutet die Finanzverwaltung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird. Diese Vermutung ist widerlegbar.
Hinweis: Keine Hinweise gibt die Finanzverwaltung im aktuellen Schreiben dazu, welche formalen Anforderungen an die betriebliche Nutzungszuweisung zu knüpfen sind.
Gemeinsame Nutzung eines Fahrzeugs
Nutzten der Steuerpflichtige und seine Mitarbeiter ein Fahrzeug gemeinsam auch zu privaten Zwecken, so ist der pauschal ermittelte Nutzungswert auf die Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
BMF, Schreiben v. 15.11.2012, IV C 6 - S 2177/10/10002
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