Finanzverwaltung erkennt Wahlrecht bei Bewertung von Personalrabatten an
Das BMF hat dieses Wahlrecht nun anerkannt und erklärt, dass auch Vergleichsangebote aus dem Internet vorgelegt werden können.
Um die neue Haltung der Finanzverwaltung zum Verhältnis der Bewertungsvorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 EStG zueinander zu verstehen, empfiehlt sich zunächst ein Blick in das Einkommensteuergesetz. Danach gilt:
- 44-EUR-Freigrenze: Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG werden Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort angesetzt. Nach der BFH-Rechtsprechung darf hier grundsätzlich der günstigste Preis am Markt angesetzt werden (u.a. BFH, Urteil v. 17.8.2005, IX R 10/05). Die nach dieser Norm bewerteten Sachbezüge bleiben bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei. Ist diese Grenze jedoch nur um einen Euro überschritten, entfällt die Steuerfreiheit komplett (Freigrenze).
- Rabattfreibetrag von 1.080 EUR: Nach § 8 Abs. 3 EStG können Personalrabatte, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten, bis zu einem Betrag von 1.080 EUR pro Jahr steuerfrei bleiben. Die Bewertungsvorschrift stellt – anders als § 8 Abs. 2 EStG – auf den Endpreis ab, zu denen der Arbeitgeber (oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer) die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Von diesem Wert darf noch ein Bewertungsabschlag von 4 % vorgenommen werden.
Hinweis: Auf den ersten Blick scheint eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG wegen des 4 %-igen Abschlags und des Rabattfreibetrags steuerlich attraktiver zu sein als eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG. Allerdings kann sich auch die letztere Bewertungsvariante als günstiger erweisen, wenn der vom Arbeitgeber angebotene Endpreis erheblich über dem günstigsten Preis am Markt liegt oder wenn der Rabattfreibetrag bereits durch eine andere Zuwendung ausgeschöpft ist. |
Blick in die BFH-Rechtsprechung
Mit Urteil vom 26.7.2012 (Az. VI R 27/11) hat der BFH entschieden, dass Arbeitnehmer in ihrer Einkommensteuererklärung zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und § 8 Abs. 3 EStG wählen können. In einem zweiten Urteil vom selben Tag (Az. VI R 30/09) entschied das Gericht, dass Rabatte, die auch Nichtarbeitnehmer erhalten, aus der Vorteilsberechnung des § 8 Abs. 3 EStG ausgeklammert werden müssen. Als Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG stellt der BFH demnach auf den Preis ab, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot steht.
Reaktion der Finanzverwaltung
Das BMF hat die vorgenannte BFH-Rechtsprechung mit Schreiben vom 16.5.2013 allgemein anerkannt und zugleich ergänzende Anwendungsregelungen veröffentlicht. Danach gilt:
Als Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG erkennt das BMF den nachgewiesenen günstigsten Preis (einschließlich sämtlicher Nebenkosten) an, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher und ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird. Bei diesem Wertansatz ist jedoch nicht die Regelung der R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR 2011 anzuwenden, wonach aus Vereinfachungsgründen nur 96 % des Endpreises, zu dem die Ware/Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, angesetzt werden darf. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass auch allgemein zugängliche Internetangebote inländischer gewerblicher Anbieter zur Preisfeststellung herangezogen werden dürfen.
Hinweis: Diese Äußerung ist für die Praxis höchst relevant, denn so kann der Arbeitnehmer den günstigsten Preis am Markt ohne großen Aufwand durch eine Internetrecherche nachweisen. |
Arbeitgeber kann weiter üblichen Endpreis ansetzen
Arbeitgeber sind jedoch nicht verpflichtet, für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln. Sie dürfen die Lohnsteuer stattdessen weiterhin unter Rückgriff auf den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort einbehalten.
Hinweis: Diese "teurere" Vorteilsbewertung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer später in seiner Einkommensteuererklärung abwenden, indem er dem Finanzamt den günstigsten Preis am Markt nachweist. |
Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den beim Lohnsteuerabzug zugrunde gelegten Endpreis zu dokumentieren und als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Er muss dem Arbeitnehmer zudem später auf Verlangen den angewandten Endpreis mitteilen (formloses Schreiben genügt).
Endpreis bei der Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
Bei der Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG muss der Preis herangezogen werden, zu dem der Arbeitgeber (oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer) die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Dieser Angebotspreis mindert sich um den Bewertungsabschlag von 4 % und (danach) um den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR.
Als Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG darf der Preis angenommen werden, der sich ergibt, wenn der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährte Preisnachlass von dem empfohlenen Preis abgezogen wird.
Hinweis: Die Regelung im BMF-Schreiben vom 18.12.2009 zu Personalrabatten in der Automobilbranche, wonach nur 80 % des durchschnittlichen Preisnachlasses abgezogen werden dürfen, hebt das BMF auf. |
Wahlrecht des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer können im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung zur günstigeren Vorteilsbesteuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG wechseln. Hierzu müssen sie dem Finanzamt lediglich
- den beim Lohnsteuerabzug zugrunde gelegten Endpreis nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG (z.B. durch formlose Mitteilung des Arbeitgebers) und
- den selbst ermittelten Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
nachweisen. Letzteren kann der Arbeitnehmer durch den Ausdruck eines günstigeren inländischen Angebots im Zeitpunkt des Zuflusses nachweisen.
Verfügung der OFD Frankfurt
Die OFD Frankfurt weist mit Verfügung vom 4.6.2013 darauf hin, dass bisher ruhende Rechtsbehelfsverfahren nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens abzuwickeln sind.
Fazit
Arbeitgeber werden durch das neue Wahlrecht nicht belastet, sie sind insbesondere nicht dazu verpflichtet, den Lohnsteuerabzug unter Rückgriff auf den günstigsten Preis am Markt vorzunehmen. Stattdessen können sie ihre Arbeitnehmer auf das Wahlrecht in der Einkommensteuerveranlagung verweisen. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass sie den günstigsten Preis am Markt bereits im Zeitpunkt des Vorteilszuflusses ermitteln und dokumentieren, z.B. durch den Ausdruck von günstigen Internetangeboten. Später ermittelte Vergleichspreise verlieren wegen zwischenzeitlich eingetretener Preisschwankungen an Aussagekraft.
BMF, Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl 2013 I S. 729; OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.6.2013, S 2334 A - 25 - St 211
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