Muster der Umsatzsteuererklärung 2014
Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 werden die folgenden Vordruckmuster
eingeführt:
- USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2014
- Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2014
- Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2014
- USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2014
Durch das KroatienAnpG wird mit Wirkung vom 1.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen
(§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner in der Anlage UR ab 1. 10.2014 in der Zeile 25 (Kennzahl - Kz - 844/845) anzugeben.
Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer in der Anlage UR die Zeile 53 (Kz 210) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern in der Anlage UN in der Zeile 25 (Kz 840) anzugeben.
Durch das KroatienAnpG wird mit Wirkung vom 1. 10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von bestimmten Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von bestimmen Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner in der Anlage UR ab 1. 10.2014 in der Zeile 26 (Kz 877/878) anzugeben.
Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer in der Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern in der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.
Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
BMF, Schreiben v. 30.9.2014, IV D 3 - S 7344/14/10001
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
7.5485
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.926
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
3.543
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.922
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.8896
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
1.815
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.530
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.294
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.03441
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
961
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Aktualisierte Bescheinigungen für energetische Gebäudesanierung
10.01.2025
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Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
09.01.2025
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Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025
08.01.2025
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Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Belarus ausgesetzt
08.01.2025
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Neuer Umwandlungssteuererlass veröffentlicht
07.01.2025
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Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
07.01.2025
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Änderungen des UStAE zum 31.12.2024
30.12.2024
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Widerlegen einer Umgehungsgestaltung bei der Hinzurechnungsbesteuerung
23.12.2024
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Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024