Neue Muster für die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab September 2013
Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer
Durch Art. 10 Nr. 6 Buchst. a und b i. V. m. Art. 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG wurde mit Wirkung vom 1.9.2013 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Art. 199a Abs. 1 Satz 1 Buchst. e MwStSystRL in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22.7.2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26.7.2013, S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. - bei Lieferungen von Elektrizität - der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. d. § 3g UStG sind. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster USt 1 A ab 1.9.2013 in der Zeile 52 (Kennzahl - Kz - 84/85) anzugeben. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers sind vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster USt 1 A
weiterhin in der Zeile 49 (Kz 52/53) einzutragen.
Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bzw. b UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist im Vordruckmuster USt 1 A die Zeile 40 (Kz 60) vorgesehen.
Die anderen Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber den bisherigen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.
Das Vordruckmuster USt 1 A ist im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb ist der Vordruck auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Folgende Abweichungen sind zulässig:
Die im Kopfteil des Vordruckmusters USt 1 A eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
Soweit die in dem Vordruckmuster USt 1 A enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl "13" für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden. In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite des Vordruckmusters USt 1 A unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter www.elster.de erhältlich.
Die neuen Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom 1.9.2013 die mit BMF-Schreiben vom 30.10.2012 eingeführten Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013). Das Vordruckmuster USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2013) bleibt unverändert bestehen.
BMF, Schreiben v. 1.8.2013, IV D 3 - S 7344/12/10002
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