BMF: Steuerpflicht bei Wohnsitz in der Schweiz

Der EuGH hat mit Urteil vom 28.2.2013 in der Rechtssache "Ettwein" entschieden. Das BMF hat sich daher nun zur Anwendung von § 1a Abs. 1 EStG geäußert.

Nach dem EuGH-Urteil (Az. C-425/11) sind Art. 1 Buchst. a sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anhangs I des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Eheleuten, die 

  • Staatsangehörige dieses Staates sind und

  • mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in diesem Staat unterliegen,

die in dieser Regelung vorgesehene Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens allein deshalb verweigert wird, weil ihr Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt.

Für die Anwendung von § 1a Abs. 1 EStG gilt im Hinblick auf die Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit und nach Maßgabe des o. g. Urteils Folgendes:

§ 1a Abs. 1 EStG ist bei Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn

  • der Empfänger der Leistungen i. S. d. Nrn. 1 und 1a,

  • die ausgleichsberechtigte Person i. S. d. Nr. 1b oder

  • der Ehegatte/Lebenspartner i. S. d. Nr. 2

seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Das gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.

BMF, Schreiben v. 16.9.2013, IV C 3 - S 1325/11/10014


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