Umsatzsteuerliche Behandlung von rechtlicher Betreuung
Mit der Ergänzung des neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG werden ab dem 1.7.2013 Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als umsatzsteuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff „Einrichtungen“ i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, auf dessen Rechtsgrundlage § 4 Nr. 16 UStG beruht, unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Damit erfasst die Steuerbefreiung künftig grundsätzlich auch die nach §§ 1896 ff. BGB erbrachten Betreuungsleistungen, insbesondere solche, die von Vereinsbetreuern und Betreuungsvereinen sowie von Berufsbetreuern erbracht werden.
Ferner werden im Gleichklang auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder oder als Ergänzungspfleger bestellt worden sind, nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Auch hier gilt, dass der Begriff „Einrichtungen“ unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst.
Die Ergänzungspflegschaft dient - wie die Vormundschaft - der Fürsorge für Minderjährige, wenn in Teilbereichen ihre Angelegenheiten nicht von dem Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) wahrgenommen werden können. Die Ergänzungspflegschaft kann sich, der Betreuung vergleichbar, auf die gesamte Personen- oder Vermögenssorge oder auf einzelne Angelegenheiten dieser Bereiche beziehen. So kann auch die Ergänzungspflegschaft für Vermögensangelegenheiten des Minderjährigen erforderlich sein.
Die sonstigen Pflegschaften des BGB sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht vergleichbar, da diese nicht auf die Fürsorge für Minderjährige gerichtet sind und somit bei ihnen der spezifisch soziale Charakter nicht gegeben ist. Für die Leistungen im Rahmen der sonstigen Pflegschaften des BGB wird deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt. Unter die sonstigen Pflegschaften fallen die Abwesenheitspflegschaft für abwesende Volljährige und die Nachlasspflegschaft sowie die Sammlungspflegschaft. Sie betreffen nur die Verwaltung von Vermögen und haben keinen spezifischen Bezug auf Minderjährige, für die die elterlichen Sorgeberechtigten ersetzt werden müssen. Des Weiteren zählen hierzu die Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten und die Pflegschaft für eine Leibesfrucht, die ebenfalls in der Regel nur die Verwaltung von Vermögen betreffen.
Auch Verfahrenspfleger oder -beistände üben keine den Betreuern oder Vormündern vergleichbare Tätigkeit aus, da sie lediglich in Gerichtsverfahren auftreten und dort die Interessen der betroffenen Person zur Geltung bringen. Im Vergleich zu diesen Personengruppen ist der Gegenstand der Leistung begrenzt, z. B. nur auf die Stellungnahme zur Frage, wer das Sorgerecht erhalten soll. Eine umfassende Personen- oder Vermögenssorge wird nicht wahrgenommen. In Familiensachen kann die Stellungnahme des Verfahrensbeistands gutachtenähnlichen Charakter haben. Eine durch den Gleichbehandlungsgrundsatz veranlasste Umsatzsteuerbefreiung lässt sich hieraus nicht ableiten. Es handelt sich auch nicht um eine eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistung, da eine Vertretung vor Gericht keine nach den SGB beschriebene Leistung darstellt.
Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers oder des Vormunds gehören, fallen nicht unter die Steuerbefreiung, da es sich bei ihnen nicht um Betreuungsleistungen im eigentlichen Sinne handelt; z. B. wenn der Betreuer Rechtsanwalt ist und den Betreuten in einem Prozess vertritt oder wenn er Steuerberater ist und die Steuererklärung für den Betreuten erstellt.
Anwendung der BFH-Urteile vom 17.2.2009 und vom 25.4.2013
Bereits mit Urteil vom 17.2.2009 (Az. XI R 67/06) hat der BFH entschieden, dass Leistungen sog. Betreuungsvereine als steuerfrei anzusehen sind, sofern sich der Verein entgegen der Beschränkung des sog. Abstandsgebots unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL beruft.
Ferner hat der BFH mit Urteil vom 25.4.2013 (Az. V R 7/11) entschieden, dass sich ein gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleitungen bestellter Berufsbetreuer für die Anwendung der Steuerbefreiung der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann.
In diesen Urteilen führt der BFH aus, dass rechtliche Betreuungsleistungen Dienstleistungen sind, die unmittelbar Ausdruck der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL genannten Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit sind. Dem BFH zufolge sind Betreuungsvereine und Berufsbetreuer als andere in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, wenn die Betreuungsvereine bzw. die Vereins- oder Berufsbetreuer gerichtlich bestellt und überwacht sind.
Im Übrigen bestätigt der BFH im Urteil vom 25.4.2013 die Regelung im neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG, dass Leistungen, die nach § 1908i BGB i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden, nicht umsatzsteuerfrei sind. Denn Leistungen, die z. B. einem als Betreuer tätigen Rechtsanwalt für eine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Betreuung nach diesen Vorschriften des BGB vergütet werden, sind keine mit der Sozialfürsorge eng verbundenen Leistungen. Sie sind auch nicht i. S. d. Art. 134 Buchst. a MwStSystRL unerlässlich für die Ausübung der Betreuungstätigkeit, da der Schwerpunkt dieser Leistung nicht in der Betreuung der kranken oder behinderten Person liegt, sondern in der Erbringung einer allgemeinen Rechtsberatungsleistung, die nur aus Anlass der Betreuung durch die ansonsten anerkannte Einrichtung erbracht wird.
Eine Einrichtung, die gem. § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt wurde, kann sich für die Anwendung der Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung vor dem 1.7.2013 erbrachten Leistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Die Steuerbefreiung gilt - ebenso wie die Neuregelung in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG - unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers, d. h. sowohl Betreuungsvereine, wie auch Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer können sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, sofern ihre Betreuungsleistungen nicht bereits nach nationalem Recht befreit sind.
Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistung und der Anerkennungsvoraussetzungen können sich auch Einrichtungen, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, für die Steuerbefreiung der aufgrund dieser Bestellung vor dem 1.7.2013 erbrachten Leistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buch-st. g und h MwStSystRL berufen.
Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers oder des Vormunds gehören, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Außerdem gilt entsprechend dem BFH-Urteil vom 17.2.2009 das sog. Abstandsgebot auch als erfüllt, wenn das Entgelt für die in Betracht kommende Leistung von den zuständigen Behörden genehmigt ist oder das genehmigte Entgelt nicht übersteigt. Dementsprechend erfüllen neben den im v. g. BFH-Urteil genannten festgesetzten Stundensätzen für rechtliche Betreuungsleistungen auch die im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens gezahlten Fallpauschalen, die sich der Höhe nach an die im RVG geregelte Beratungshilfevergütung anlehnen, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG.
Rechnungsberichtigung
Beruft sich ein Vormund, Ergänzungspfleger oder Betreuer für im Rahmen seiner Amtsführung bereits erbrachte Leistungen direkt auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, ist eine Anwendung des § 14c UStG für den in diesem Zusammenhang gegenüber dem zuständigen Gericht gestellten Vergütungsantrag ausgeschlossen, wenn aus dem Vergütungsantrag hervorgeht, dass das Mündel, der Pflegling oder die betreute Person Leistungsempfänger war (namentliche Nennung der Person notwendig) und der Antrag lediglich auf die Vergütung der an das Mündel, den Pflegling oder die betreute Person ausgeführten Leistung durch die Landesjustizkasse gerichtet ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der Vergütungsantrag nicht als Rechnung anzusehen. Auch die hierauf ergehende gerichtliche Vergütungsentscheidung stellt in diesem Fall keine Rechnung i. S. d. § 14c UStG dar.
In den Fällen, in denen der Vormund, Ergänzungspfleger oder Betreuer gegenüber dem Mündel, dem Pflegling oder der betreuten Person seine Leistung in Rechnung gestellt hat, sind die Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung zuvor durch das Gericht festgesetzt wurde. Eine Rechnungsberichtigung ist möglich, im Falle mehrerer Berichtigungen kann auch eine einzige Korrekturmeldung zusammengefasst erfolgen.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 21.9.2000 (IV D 1 - S 7175 - 1/00, BStBl I S. 1251) ist nicht mehr anzuwenden. Soweit die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht von rechtlichen Betreuungsleistungen in den vorstehenden Abschnitten über die des BMF-Schreibens vom 21.9.2000 hinausgehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der leistende Unternehmer diese Regelungen auf Umsätze anwendet, die nach dem 30.6.2013 erbracht werden.
Ferner wird es für Umsätze, für die im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens Fallpauschalen gezahlt werden und die vor dem 1.1.2014 erbracht werden, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschn. 4.18.1 Abs. 15 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
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