Auswirkungen auf die Umsatzsteuer durch den Beitritt Kroatiens zur EU
Das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Union (vgl. Art.l 52 EUV i.V.m. Art. 355 AEUV). Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
Aufgrund des Beitritts ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein.
Daneben wird in Abschn. 1.10 UStAE nach dem 9. Gedankenstrich folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
„- Kroatien (ab 1.7.2013)“
BMF, Schreiben v. 28.6.2013, IV D 1 - S 7058/07/10002
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
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1.489
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