BMF: Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die "Sozialgrenze" von bislang 40 % auf 25 % herabgesetzt. Die Änderung ist am 1.7.2013 in Kraft getreten.

Mit der Herabsetzung der sog. "Sozialgrenze" sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, seit dem 1.7.2013 nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten der Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

Für die Berechnung der sog. "Sozialgrenze" ist das gesamte für die betreffende Einrichtung maßgebliche Kalenderjahr heranzuziehen.

Demnach sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen von Einrichtungen, die in 2012 die 40 %- Grenze erfüllt haben, weiterhin unverändert umsatzsteuerfrei.

Einrichtungen, denen in 2012 die Betreuungs- oder Pflegekosten nicht in mindestens 40 %, aber in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind, sind seit dem 1.7.2013 als anerkannte begünstigte Einrichtungen anzusehen. Betreuungs- oder Pflegeleistungen dieser Einrichtungen sind somit seit dem 1.7.2013 umsatzsteuerfrei.

Nimmt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres 2013 neu auf, ist auf die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Jahres 2013 abzustellen. Leistungen dieser Betreuungs- oder Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1.7.2013 ihre Tätigkeiten aufgenommen haben und die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b bis j UStG (a.F.) nicht erfüllen, sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG (a.F.) umsatzsteuerfrei, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten voraussichtlich in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden. Werden die Betreuungs- oder Pflegekosten voraussichtlich nicht in mindestens 40 %, aber in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet, sind die ab dem 1.7.2013 erbrachten Pflege- oder Betreuungsleistungen dieser Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG (n.F.) ebenfalls umsatzsteuerfrei.

Diese Regelungen sind auf nach dem 30.6.2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 15.11.2013, IV D 3 - S 7172/08/10001


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