Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoins und anderen virtuellen Währungen
Obwohl der Bitcoin als die erste relevante Form einer Kryptowährung schon 2009 entstanden war, erreichte er eine wirtschaftliche Bedeutung erst in den letzten Jahren. Öffentliche Aufmerksamkeit erlangte der Bitcoin in den letzten Monaten durch starke Wertzuwächse, aber auch erhebliche Wertschwankungen.
EuGH-Urteil Hedqvist
Der EuGH (Urteil v. 22.10.2015, C-264/14 (Hedqvist), Haufe Index 8636784) hatte sich schon 2015 mit Tauschvorgängen von konventionellen Währungen in virtuelle Währungen (und umgekehrt) beschäftigen müssen. Er hatte in diesem Zusammenhang festgestellt, dass virtuelle, beidseitig handelbare Währungen wie z.B. der Bitcoin, die im Rahmen von Umtauschgeschäften gegen konventionelle Währungen getauscht werden, nicht als Gegenstand i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG (Art. 14 MwStSystRL) eingestuft werden können. Der Zweck dieser virtuellen Währung besteht ausschließlich in der Verwendung als Zahlungsmittel. Umsätze rund um solche virtuellen Währungen können damit nur als sonstige Leistungen (Dienstleistungen) eingeordnet werden. Weiter hatte der EuGH ausgeführt, dass die Tauschleistungen in den Anwendungsbereich des Art. 135 Abs. 1 Buchst. E MwStSystRL (in Deutschland § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG) fallen und somit umsatzsteuerfrei sind.
Hinweis: Keine Aussagen hat der EuGH zur Frage der Schaffung von Kryptowährungen getroffen.
Das BMF-Schreiben vom 27.2.2018
Das BMF nimmt erstmals zu den Vorgängen Stellung, die sich im Zusammenhang mit Kryptowährungen ergeben. Dabei werden zum Umtausch von Kryptowährungen in konventionelle Währungen (und umgekehrt) die Vorgaben aus der Hedqvist-Rechtsprechung des EuGH umgesetzt. Die Finanzverwaltung nimmt aber auch zur Schaffung („Schürfen“) der Kryptowährungen und den weiteren, mit diesen Währungen verbundenen Tätigkeiten Stellung.
Wichtig: Kryptowährungen werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit sie von den an Transaktionen Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.
Umtausch ist steuerfrei
Beim Umtausch von Bitcoins (oder vergleichbaren Kryptowährungen) in konventionelle Währungen (oder umgekehrt) handelt es sich um sonstige Leistungen, die – soweit der Ort der Leistung im Inland liegt – steuerbar, aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerfrei sind. Die Steuerfreiheit schließt den Vorsteuerabzug aus damit im Zusammenhang stehenden Leistungen aus.
Hinweis: Unter den Bedingungen des § 9 Abs. 1 UStG könnte der leistende Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes verzichten.
Bestimmung des Leistungsorts
Der Ort der Leistung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen: Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für Zwecke seines Unternehmens bezieht, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung mit dem Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich, wenn der Leistungsempfänger nicht Unternehmer ist oder die Leistung nicht für Zwecke seines Unternehmens bezieht und aus dem Drittlandsgebiet stammt. Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).
Zahlung mit Bitcoins nicht steuerbar
Die Bezahlung von Leistungen durch Bitcoins oder vergleichbaren Kryptowährungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Damit ist die Hingabe von Bitcoins nicht steuerbar.
Umrechnung von Bitcoins
Die Bitcoins, die der leistende Unternehmer als Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung erhält, müssen in Euro umgerechnet werden. Die Finanzverwaltung führt dazu aus, dass die Umrechnung in analoger Anwendung des Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem die Leistung ausgeführt wird. Dazu kann auf die Umrechnungsportale im Internet zurückgegriffen werden. Der leistende Unternehmer hat dazu den Umrechnungskurs zu dokumentieren.
Hinweis: Wenn die Leistung in einem anderen Währungsgebiet ausgeführt wird, erfolgt die Umrechnung in die dort gültige Landeswährung.
Die Finanzverwaltung nimmt aber auch noch zu weiteren Vorgängen im Zusammenhang mit Kryptowährungen Stellung:
"Wallets" (elektronische Geldbörsen)
Unternehmer, die sog. Wallets betreiben und dafür eine Gebühr (Entgelt) verlangen, erbringen steuerbare Leistungen, soweit der Leistungsort im Inland liegt – es handelt sich hierbei um elektronisch ausgeführte Leistungen. Die Leistungen unterliegen keiner Steuerbefreiung, führen damit zu steuerpflichtigen Umsätzen.
Hinweis: Wallets dienen der Aufbewahrung der Kryptowährungen und können auf Computern, Tablet oder Smartphone gespeichert werden.
Handelsplattformen
Betreiber, die Handelsplattformen als technischen Marktplatz zum An- und Verkauf von Kryptowährungen zur Verfügung stellen, erbringen ebenfalls elektronische Dienstleistungen, die – soweit im Inland ausgeführt – nicht zu einer Steuerbefreiung führen. Wenn der Betreiber der Plattform aber den An- und Verkauf im eigenen Namen vornimmt, kann unter den weiteren Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG angewendet werden.
Hinweis: Der Leistungsort elektronischer Dienstleistungen bestimmt sich damit bei B2B-Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, bei B2C-Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG.
Für welche Währungen gilt das Schreiben?
Die Ausführungen des BMF beziehen sich vorrangig auf Bitcoins. Die Finanzverwaltung stellt aber klar, dass die Aussagen analog auch auf andere Kryptowährungen anwendbar sind. Ausgenommen davon ist aber virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da es sich hierbei nicht um Zahlungsmittel im Unionsrecht handelt. Insbesondere kann damit nicht die Steuerbefreiung auf Umtauschleistungen angewendet werden.
Konsequenzen für die Praxis
Kryptowährungen dringen immer weiter auch in konventionelle Handelsstrukturen vor. Während sie vor einiger Zeit nur "Exoten" darstellten, werden immer mehr Umsätze der realen Wirtschaft auch über Kryptowährungen abgewickelt. Es ist deshalb zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung nunmehr auch offiziell die Kryptowährungen den konventionellen Währungen gleichstellt.
Probleme können sich aber bei der Umrechnung von Bitcoins und Co. in Euro ergeben. In den letzten Monaten unterlagen Bitcoins und die anderen Kryptowährungen erheblichen Schwankungen, die auch innerhalb eines Handelstags zu hohen Auf- oder Abschlägen führen konnten. Ein auf der Basis des letzten veröffentlichten Handelskurs ermittelter Umrechnungskurs kann damit zu relevanten Wertveränderungen führen. Zumindest in den Fällen, in denen die erhaltenen Bitcoins zeitnah in Euro umgetauscht werden sollten, sollte versucht werden, diesen Umtauschkurs zum Maßstab für die Umrechnung zu machen.
Anwendungszeitpunkt
Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.7595
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.120
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.626
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9096
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.853
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.799
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.429
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.988
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.77741
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.346
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Änderungen des UStAE zum 31.12.2024
23.12.2024
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Widerlegen einer Umgehungsgestaltung bei der Hinzurechnungsbesteuerung
23.12.2024
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Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
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Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
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Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024