Verlustverrechnung bei unterjähriger Abspaltung
Das aktuelle BMF-Schreiben nimmt Bezug auf das Schreiben v. 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314. und ändert hier die Randziffern 15.41 und 23.03.
Verlustverrechnungen sind demnach in Abspaltungsfällen nach § 15 Abs. 3 UmwStG nur begrenzt möglich. Die Kürzung erfolgt in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht. Das BMF weist darauf hin, dass in der Regel das Verhältnis der gemeinen Werte dem Spaltungsschlüssel entsprechen würden.
Das BMF äußert sich außerdem zur Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag bei Organgesellschaften.
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 23.2.2018, IV C 2 - S 1978-b/16/10001 :001.
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