BMF: Versorgungsbezüge internationaler Organisationen

Die Zulässigkeit der Besteuerung von an ehemalige Bedienstete internationaler Organisationen gezahlten Pensionen und Ruhegehältern in Deutschland ist davon abhängig, welche Bestimmungen das für die jeweilige internationale Organisation geltende Abkommen oder Privilegienprotokoll enthält.

In der Regel lässt dieses Abkommen bzw. Privilegienprotokoll das deutsche Besteuerungsrecht für die Pensionen oder Ruhegehälter unberührt. Eine Ausnahme hiervon stellt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. EU 2008 Nr. C 115 S. 266 v. 9.5.2008) dar, d. h. Pensionen und Gehälter ehemaliger Bediensteter von Organisationen, auf die dieses Protokoll anzuwenden ist, unterliegen ausschließlich der EU-internen Besteuerung. Eine Zusammenstellung der internationalen Organisationen einschließlich der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden (ausgenommen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung), enthält das BMF-Schreiben vom 18.3.2013).

Bei von folgenden internationalen Organisationen gezahlten Pensionen einschließlich der Zulagen (Steuerausgleichszahlung, Familienzulagen und andere) handelt es sich um Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Absatz 2 EStG:

  • Koordinierte Organisationen: Europäische Weltraumorganisation (ESA), Europarat, Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Westeuropäische Union (WEU), Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMV, engl. ECWMF),
  • Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL),
  • Europäische Patentorganisation (EPO) einschließlich der Dienststellen des Europäischen Patentamts (EPA),
  • Europäisches Hochschulinstitut (EHI).

Randziffer 168 des BMF-Schreibens vom 19.8.2013, geändert durch das BMF-Schreiben vom 10.1.2014 und das BMF-Schreiben vom 10.4.2015, wird entsprechend neu gefasst. Diese Neufassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 1.6.2015, IV C 5 - S 2345/15/10001


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