Hierzu zählen die Höhe von privaten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Dauer von zwölf Monaten und die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass der Lohn wegen eines DBA´s lohnsteuerfrei auszuzahlen ist. Bereits jetzt über ELStAM abrufbar sind folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale:
Steuerklassen und ggf. Faktor
- Kinderfreibeträge und Höhe
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
Die für den Kirchensteuerabzug erforderlichen Daten
Bildung und Änderung der ELStAM
Die elektronischen Abzugsmerkmale können auf zwei Wegen gebildet werden:
- Der Arbeitgeber meldet seinen Mitarbeiter mit dem Ziel, ELStAM abrufen zu können.
- Werden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht automatisch gebildet oder sollen antragsgebundene Daten hinterlegt werden, z.B. Eintragung eines Freibetrages, ist die Bildung der elektronischen Daten vom Arbeitnehmer zu beantragen.
Lohnsteuerabzugsmerkmale werden sowohl für das erste als auch für jedes weitere Arbeitsverhältnis gebildet.
Auskunftspflicht der Finanzverwaltung
Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben. Das Finanzamt verpflichtet, dem Arbeitnehmer die über ihn elektronisch gespeicherten Daten mitzuteilen. Das BMF weist in seinem Schreiben darauf hin, dass eine Festanstellung des Betroffenen nicht vorliegen muss, wenn die Auskunft für ein künftiges Arbeitsverhältnis benötigt wird, vgl. § 39 e Abs. 6 Satz 4 EStG.
Zuständigkeit für die Bildung
Den Lohnsteuerabzugsmerkmalen werden zunächst die von den Meldebehörden mitgeteilten melderechtlichen Daten zugrunde gelegt. Die Meldebehörden haben diese Daten dem Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung zu stellen und in dessen Datenbank für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu speichern. Melderechtliche Änderungen, z.B. Eheschließung oder die Geburt eines Kindes, sollen tagesaktuell eingepflegt werden. So wird bei einer Heirat eines Arbeitnehmers seine Steuerklasse automatisch in Steuerklasse IV geändert. Zuständiges Finanzamt ist in der Regel das Wohnsitzfinanzamt; die Länder können jedoch abweichende Regelungen, z.B. bei Zentralisierungsmaßnahmen in Großstädten, treffen.
Das BMF betont, dass bei begründeten Zweifeln im Einzelfall das Finanzamt davon abweichende Daten der Besteuerung zugrunde legen kann. Solche Zweifel sind etwa denkbar, wenn dem Finanzamt eine bereits im Vorjahr erfolgte dauernde Trennung von Eheleuten bekannt ist, so dass ggf. ein Anspruch auf Steuerklassen IV/IV oder III/V nicht mehr besteht, weil diese nur von Eheleuten, die im Laufe des Jahres zumindest für eine kurzen Zeitraum zusammengelebt haben, beansprucht werden kann.
Hinweis für die Steuerberatung
In diesem Fall wird der Abruf von ELStAM gesperrt, das Finanzamt stellt dem Arbeitgeber eine jahresbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Kann im Einzelfall nicht auf ELStAM zugegriffen werden, muss dies deshalb nicht zwingend an technischen Problemen liegen. Ursache könnte auch eine Sperrung des Zugangs durch das Finanzamt sein.
Bildung der Steuerklassen bei Eheleuten
Ausführlich beschrieben wird in dem BMF-Schreiben die Bildung der Steuerklassen, die aufgrund einer Heirat automatisch in Steuerklasse IV/IV geändert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll auch im automatisierten Verfahren die Steuerklasse III aufgrund einer Eheschließung vergeben werden. Soll allerdings der andere Ehegatte in Steuerklasse V eingestuft werden, ist dazu die Zustimmung des von Steuerklasse V betroffenen Ehegatten erforderlich.
Die eintretenden Änderungen im Falle einer Scheidung (Einstufung in Steuerklasse I ab dem folgenden Kalenderjahr) und Todes eines Ehegatten (sofortige Einstufung in Steuerklasse III und Einstufung in Steuerklasse I im dem Todesjahr übernächsten Kalenderjahres) werden automatisch berücksichtigt. Kommt es bei Eheleuten zu einer dauernden Trennung, sind sie verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Insbesondere fällt in der Regel der Anspruch auf Steuerklasse III im dem Trennungsjahr folgenden Kalenderjahr weg.
Kinderfreibeträge
Kinderfreibeträge werden grundsätzlich automatisch berücksichtigt, wenn die Kinder minderjährig sind und in derselben Gemeinde wohnen. Ist das Kind nicht in der Wohnung des Betroffenen gemeldet, ist ein einmaliger Antrag auf Berücksichtigung des Kindes erforderlich. Hierbei ist die Geburtsurkunde des Kindes dem Finanzamt vorzulegen; eine Lebendbescheinigung des Kindes, wie dies bis Ende 2010 vorzulegen war, ist nicht mehr erforderlich.