Verfahren zur elektronischen Lohnsteuerkarte


Kapitel
Verfahren zur elektronischen Lohnsteuerkarte

Das BMF hat ein einem Entwurf zu Einzelheiten bei der Lohnabrechnung unter Berücksichtigung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Stellung genommen. Wir fassen das Wichtigste aus dem 28 Seiten umfassenden Schreiben für Sie zusammen.

Nachdem das BMF in seinem Entwurf vom 2.10.2010 zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte und der für 2013 geltenden Übergangsregelung ausführlich Stellung genommen hat, hat es in dem am 10.20.2012 veröffentlichten Entwurf zu Einzelheiten Stellung genommen, die gelten sollen, wenn Arbeitgeber bzw. deren Steuerberater die Lohnabrechnung unter Berücksichtigung der ELStAM ermitteln. Die Finanzverwaltung betont, dass es sich um ein vorläufiges Schreiben handelt, da die Regelung zur ELStAM noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss. Nach Beschlussfassung des JStG 2013 durch den Gesetzgeber wird das BMF-Schreiben – wenn sich keine Änderungen ergeben – im BStBl veröffentlicht.  

Das Schreiben ist anwendbar, sobald der Arbeitgeber bzw. sein Steuerberater sich für die Nutzung der von ELStAM entscheidet; wann dies im Kalenderjahr 2013 erfolgt, ist dem Arbeitgeber überlassen, vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen im ELStAM-Startschreiben.

Die im elektronischen Verfahren hinterlegten Daten stehen Arbeitgebern seit dem 1. November 2012 online zur Verfügung. Die Finanzverwaltung betont, dass sie allein dafür verantwortlich ist, die Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden und elektronisch für den Abruf durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Steuerliche Rechte und Pflichten ändern sich durch die Einführung von ELStAM nicht.

Änderung der Daten

Arbeitnehmer, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, sind deshalb auch nicht verpflichtet, dies beim Finanzamt anzumelden oder die Erfassung über ELStAM zu beantragen. Die allgemeinen Steuerdaten (Steuerklassen, etwaige Kinderfreibetrage) werden vom Bundeszentralamt für Steuern automatisch gebildet. Sollen Änderungen dazu, z.B. Freibeträge oder Steuerklassenwechsel auf Antrag bei der Lohnbesteuerung berücksichtigt werden, müssen diese Änderungen vom Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragt werden, vgl. § 39 Abs. 1 und 2 EStG. Das Finanzamt teilt diese Daten dann dem Bundeszentralamt Steuern mit, damit die Daten elektronisch erfasst und von Arbeitgebern/Steuerberatern abgerufen werden können.

Arbeitgeber sind ab 2013 verpflichtet,

  1. neu beschäftigte Mitarbeiter auf elektronischem Wege beim Finanzamt anzumelden und

  2. ELStAM anzufordern. Allerdings dürfen die Arbeitgeber nur ELStAM für bei ihnen beschäftigte Mitarbeiter anfordern. Sie sind z.B. nicht berechtigt, dort gespeicherte Daten von Bewerbern für eine von ihnen ausgeschriebene Arbeitsstelle abzurufen.

  3. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist auch dies dem Finanzamt unverzüglich elektronisch  zu melden.

Hinweis für die Steuerberatung

Für technische Hinweise zum Verfahrensstart von ELStAM hat die Finanzverwaltung folgende Hotline eingerichtet: Tel. Inland:  0800 52 35 055, (Tel. Ausland: 0180 52 35 099). Das Callcenter ist von Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr, am Samstag, Sonntag sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar. Auch im Internet sind Hilfen eingerichtet worden. Viele der sich stellenden Fragen sind dort schon beantwortet, vgl. www.elster.de, so dass sich der Anruf bei der Hotline erledigt.

Die in ELStAM hinterlegten Daten sind vom Arbeitgeber bzw. dessen Steuerberater in das Lohnkonto zu übernehmen. Änderungen von ELStAM stellt die Finanzverwaltung den Arbeitgebern monatlich zur Verfügung.

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