Lohnsteuerliche Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität
In dem Schreiben äußert sich das BMF zu Regelungen im Zusammenhang mit Elektrofahrrädern. Demnach rechnen aus Billigkeitsgründen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn. Das BMF-Schreiben v. 14.12.2016 (Haufe Index 10096998) wird entsprechend geändert.
Steuerfreier Auslagenersatz
Außerdem wird das Schreiben um eine Vereinfachungsregelung zum steuerfreien Auslagenersatz ergänzt. Demnach können für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend angewandt werden:
Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 20 Euro für Elektrofahrzeuge
- 10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- 50 Euro für Elektrofahrzeuge
- 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
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2.611
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
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