BMF zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität ermöglicht lohnsteuerliche Begünstigungen. Das BMF hat Stellung bezogen.

In dem Schreiben äußert sich das BMF zu Regelungen im Zusammenhang mit Elektrofahrrädern. Demnach rechnen aus Billigkeitsgründen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn. Das BMF-Schreiben v. 14.12.2016 (Haufe Index 10096998) wird entsprechend geändert. 

Steuerfreier Auslagenersatz 

Außerdem wird das Schreiben um eine Vereinfachungsregelung zum steuerfreien Auslagenersatz ergänzt. Demnach können für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend angewandt werden:

Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 20 Euro für Elektrofahrzeuge
  • 10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • 50 Euro für Elektrofahrzeuge 
  • 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

BMF, Schreiben v. 26.10.2017, IV C 5 - S 2334/14/10002-06


Schlagworte zum Thema:  Elektromobilität, Lohnsteuer, Entgelt, Dienstfahrrad