Steuerliche Behandlung von Bitcoin
Zum Hintergrund: Die Bundestagsabgeordnete Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) wollte von der Bundesregierung u.a. wissen, wie das Mining und die Verwendung von per Mining gewonnenen Cryptowährungseinheiten umsatz- und ertragsteuerlich behandelt werden. Des Weiteren sollte die Regierung zu umsatz- und ertragsteuerlichen Behandlung des An- und Verkaufs bzw. Tauschs von Cryptowährungseinheiten Stellung nehmen. Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs, Dr. Michael Meister, wurde in der BT-Drucks. 19/370 v. 5.1.2018 ab Seite 21 abgedruckt.
Ertragssteuerliche Behandlung
Handelt es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG handeln. Diese sind erst ab einer Höhe von 256 EUR im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig. Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Umtauschs von Bitcoin in eine konventionelle Währung hat der EuGH mit seiner Entscheidung v. 22.10.2015 in der Rechtssache Hedqvist (C-264/14; Haufe Index 8636784) geklärt.
Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL fällt. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Mining ist noch nicht abschließend geklärt. Die Europäische Kommission hat hierzu bereits Erörterungen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen, die aber noch nicht abgeschlossen sind.
Hinweis: BaFin prüft derzeit regulatorischen Handelsbedarf
Im Rahmen der Beantwortung einer weiteren Anfrage äußerte sich der Staatssekretär auch zu einem möglichen regulatorischen Handlungsbedarf mit Blick auf Kryptowährungen. Hiernach hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bitcoins als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz qualifiziert. Dies habe zur Folge, dass Tauschplattformen für virtuelle Währungen grundsätzlich der BaFin-Aufsicht unterliegen.
Auf europäischer Ebene sollen mit der Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie alle europäischen Tauschplattformen für virtuelle Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen verpflichtet werden, geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten u.a. zur Identifizierung ihrer Kunden sowie zur Meldung von verdächtigen Sachverhalten einzuhalten – unabhängig davon, ob sie einer Finanzaufsicht unterliegen, oder nicht. Dadurch soll die Anonymität durch eine Identitätspflicht bei Tausch von virtuellen Währungen in reale Währungen wegfallen. Derzeit werde unter Einbeziehung der BaFin geprüft, ob und inwieweit darüber hinaus regulatorischer Handelsbedarf bestehe.
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In aktuellen Verfahren fordert das Finanzamt erneut Umsatzsteuer auf den Verkauf von Bitcoin gegen Geld (Stand 14.01.2018). Zur Begründung wird angeführt, dass das Urteil des EuGH Deutschland nicht binde, da es nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.
Das mag formell richtig sein, ein Streitfall würde jedoch wieder beim EuGH landen, der seine bisherige Rechtsprechung nicht aufgeben wird.
Zu Einzelheiten: http://steuerberater-quermann.de/?c=Finanzamt-fordert-gegen-EuGH-USt-f%C3%BCr-Bitcoin
Fraglich ist damit jedoch die Steuerfreiheit von Altcoins, soweit diese nicht als Zahlungsmittel eingesetzt werden.