BZSt: Rechnungen und Belege zur Umsatzsteuervergütung im Original

Zur Vergütung der Umsatzsteuer müssen Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege innerhalb der Ausschlussfrist elektronisch übermittelt werden.

Sobald das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR, beträgt, sind die Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege einzuscannen und dem elektronisch zu stellenden Vergütungsantrag beizufügen (§ 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV).

Unterbleibt die erforderliche elektronische Übermittlung dieser Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege innerhalb der gesetzlich normierten Ausschlussfrist nach § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV, werden sie bei der Vergütung der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt.

BZSt v. 28.1.2013


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Rechnung, Vergütung, Beleg