Verständigungsvereinbarung über die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet - haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung von Abfindungen (bei Vertragsbeendigung), die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitgeber an einen nunmehr im anderen Vertragsstaat ansässigen ehemaligen Arbeitnehmer zahlt, Folgendes vereinbart:
(1) Die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie nach Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
(2) Handelt es sich dagegen bei der Abfindung um eine im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen oder wird die Abfindung allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt, so kann sie nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Vertragsstaat seiner damaligen Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in dem anderen Staat tätig war, kann die Abfindung auch in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur der Anteil der Abfindung, der der Beschäftigungsdauer im anderen Staat im Verhältnis zur gesamten Beschäftigungsdauer vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entspricht. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls im Einzelfall eine abweichende Aufteilung vereinbaren.
(3) Diese Vereinbarung ist auf die in Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.
(4) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Maßgebend für das Inkrafttreten ist der Tag der zuletzt vorgenommenen Unterzeichnung. Die Vereinbarung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
(5) Wird das Abkommen durch ein neues Abkommen ersetzt, das inhaltsgleiche Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit enthält, ist diese Vereinbarung entsprechend auf das neue Abkommen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 2.12.2011, IV B 3 - S 1301-GB/10/10001
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6365
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.590
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.567
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.0656
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.047
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.94237
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.697
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.347
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.751
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
1.091
-
Ruhen von Einspruchsverfahren bei der Niedersächsischen Grundsteuer
30.09.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
30.09.2024
-
Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Influencern
25.09.2024
-
BWL-Traineeprogramm der Hessischen Steuerverwaltung wird ausgebaut
25.09.2024
-
Richtsatzsammlung 2023 veröffentlicht
18.09.2024
-
Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
17.09.2024
-
Anträge auf Vergabe der USt-IdNr. frühzeitig stellen
16.09.2024
-
Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
12.09.2024
-
Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
11.09.2024
-
Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025
06.09.2024