Dienstreise-Kaskoversicherung für Kfz des Arbeitnehmers

Seit dem 1.1.2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten gesetzlich geregelt und gelten demzufolge unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG.

Das zum 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 27.6.1991 (Az. VI R 3/87) ergangene BMF-Schreiben vom 31.3.1992 „Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz“ wird daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern (vgl. BFH Urteil vom 27.06.1991 - VI R 3/87, 1. Leitsatz).

BMF, Schreiben v. 9.9.2015, IV C 5 -S 2353/11/10003


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