Elektronischer Antrag im Entlastungsverfahren
Antrag muss elektronisch übermittelt werden
So stellt das BZSt klar, dass für Anträge im Entlastungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge, die ab dem 1.1.2023 gestellt werden, die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle gilt (vgl. § 50c Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 52 Absatz 47a Satz 2 EStG). Der Antrag ist über das BZSt-Online-Portal (BOP) zu übermitteln.
Tipp: Weitere Informationen zum elektronischen Antragsverfahren gibt das BZSt auf seiner Homepage.
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