Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (BMF)
Abgeschafft wurde die 10%-Grenze bezüglich der Erzielung von Einkünften aus eigener Wirtschaftstätigkeit.
Nach der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG wird der Anspruch einer ausländischen Gesellschaft auf Befreiung oder Ermäßigung von Kapitalertrags- oder Abzugssteuern in den folgenden Fällen nicht eingeschränkt
- Persönliche Entlastungsberechtigung → Den Gesellschaftern der ausländischen Gesellschaft stünde die Steuerentlastung zu, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten.
- Sachliche Entlastungsberechtigung (unschädliche Erträge) → die Bruttoerträge der Gesellschaft stammen aus eigener Wirtschaftstätigkeit oder
→ bezüglich der nicht eigenwirtschaftlichen Erträge gibt es für die Einschaltung der Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe und die ausländische Gesellschaft nimmt mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. - Ausländische Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit börsengehandelten Aktien
- Ausländische Gesellschaft ist eine Investmentgesellschaft
In einem 13-seitigen Schreiben nimmt das BMF Stellung zur Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG (Schreiben vom 24.1.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016). Das Schreiben geht besonders auf die Tatbestände ein, die zur persönlichen und sachlichen Entlastungsberechtigung der ausländischen Gesellschaft führen. In der Tz. 12 wird die Höhe der Steuerentlastung anhand eines Fallbeispiels unter Berücksichtigung der Neuregelung berechnet.
Als ausländische Gesellschaft gilt jede Gesellschaft, die nach dem Typenvergleich eine Kapitalgesellschaft ist und die weder ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Bezüglich der persönlichen Entlastungsberechtigung der ausländischen Gesellschaft enthält das BMF-Schreiben detaillierte Ausführungen zu Gesellschaften in einer Beteiligungskette (mittelbare Entlastungsberechtigung des Gesellschafters). Wenn an der ausländischen Gesellschaft wiederum eine Gesellschaft beteiligt ist, kommt es auf die persönliche Entlastungsberechtigung dieser Gesellschaft an. Bei fehlender sachlicher Entlastungsberechtigung dieser mittelbar beteiligten ausländischen Gesellschaft ist die persönliche und sachliche Entlastungsberechtigung der an ihr beteiligten Gesellschaft entscheidend. Für jede Gesellschaft einer Beteiligungskette muss die persönliche Entlastungsberechtigung vorliegen. Weiterhin zählt das BMF-Schreiben beispielhaft auf, in welchen Fällen die mittelbare Entlastungsberechtigung ausgeschlossen ist.
Die folgenden Ausführungen beschäftigen mit der Neuregelung der sachlichen Entlastungsberechtigung. Tz. 5 geht auf die eigene Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Gesellschaft ein. Zu den Bruttoerträgen gehören auch die mittelbaren Bruttoerträge, d.h. die Bruttoerträge einer Gesellschaft, die mit der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit derselben Gesellschaft funktional zusammenhängen, ebenso wie Zinserträge einer Gesellschaft, die aus der verzinslichen Anlage entlastungsberechtigter Gewinne derselben Gesellschaft bezogen werden, sowie Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren etc. von geleiteten Gesellschaften.
Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit setzt die aktive, ständige und nachhaltige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. Diese Voraussetzung ist nach dem BMF-Schreiben auch bei entgeltlichen Dienstleistungen innerhalb des Konzerns erfüllt. Demgegenüber liegt bei bloßem Erwerb von Beteiligungen, dem Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen und anderem Vermögen grundsätzlich keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vor.
Zu beachten ist jedoch, dass die aktive Beteiligungsverwaltung eine eigene Wirtschaftstätigkeit darstellt. Sie liegt vor, wenn die ausländische Gesellschaft tatsächlich geschäftsleitende Funktionen gegenüber den beteiligten Gesellschaften ausübt. Geschäftsleitende Funktionen sind Führungsentscheidungen (strategische Entscheidungen), die durch schriftliche Dokumentation nachzuweisen sind.
Die sachliche Entlastungsberechtigung ist gesellschafterbezogen eingeschränkt, soweit keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft führen nach § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG dazu, dass ein Entlastungsanspruch der ausländischen Gesellschaft besteht. Als Beispiel für einen wirtschaftlichen Grund nennt das BMF die Planung der Aufnahme einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit und den eindeutigen Nachweis entsprechender Aktivitäten. Kein wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn der Zweck der ausländischen Gesellschaft überwiegend darin besteht, Inlandsvermögen in Krisenzeiten zu sichern oder für eine Erbregelung bzw. für den Aufbau der Alterssicherung der Gesellschafter eingesetzt zu werden.
Gem. § 50d Abs. 3 Nr. 2 EStG muss die ausländische Gesellschaft über einen Geschäftsbetrieb in ihrem Ansässigkeitsstaat verfügen, der für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichtet ist – greifbares Vorhandensein. Nach dem BMF-Schreiben sind Indizien für einen solchen Geschäftsbetrieb
- die ständige Beschäftigung von geschäftsleitendem und anderem Personal,
- die angemessene Qualifikation des Personals (eigenverantwortliche und selbständige Aufgabenerfüllung),
- einem Drittvergleich standhaltende Geschäfte zwischen nahe stehenden Personen.
Schließlich enthält das BMF-Schreiben die sog. „de minimis Regelungen“, wonach die ausländische Gesellschaft dazu verpflichtet ist, dem BZSt unverzüglich die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbeteiligungsquoten (nach DBA oder nach Steuergesetzen) sowie den Wegfall der Entlastungsberechtigung (ganz oder teilweise) mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn sich das Verhältnis der Bruttoerträge aus eigenwirtschaftlicher Tätigkeit zu den gesamten Bruttoerträgen um weniger als 30%-Punkte verringert oder wenn sich ein Gesellschafteranteil - bei unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung - um weniger als 20%-Punkte ändert.
Das BMF-Schreiben endet mit Hinweisen zum zeitlichen Anwendungsbereich. Die neue Fassung des § 50d Abs. 3 EStG ist erstmals ab dem 1.1.2012 anzuwenden. Eine rückwirkende Anwendung auf nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen ist zulässig, wenn dies zu einer höheren Entlastungsberechtigung führt.
BMF, Schreiben v. 24.1.2012
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