Zu den beiden Klauseln äußerte sich die Finanzverwaltung erstmalig und gab den Verbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Kritisch sieht der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), dass die Finanzverwaltung mit dieser Verwaltungsanweisung nicht die vollständige BFH-Rechtsprechung zum Verlustabzugsverbot bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb umsetzt. Die Finanzverwaltung spricht sich für eine Saldierung von entstandenen Gewinnen bis zum Stichtag des schädlichen Beteiligungserwerbes mit Verlusten, die nach diesem Stichtag entstanden sind, aus. Dies ist dem BFH-Urteil jedoch so nicht zu entnehmen. Insofern fordert der DStV (Stellungnahme S 07/14) eine Korrektur im endgültigen BMF-Schreiben.
Kritisiert wird u.a., dass die Ermittlung des bis zum unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Ergebnisses nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgen soll. Dies soll vornehmlich durch die Aufstellung eines Zwischenabschlusses auf den Stichtag des schädlichen Beteiligungserwerbs erfolgen und stellt für die Steuerpflichtigen eine Verschärfung der bisherigen Sichtweise der Verwaltung dar. Das bisher gültige BMF-Schreiben sieht hier grundsätzlich noch eine zeitanteilige Aufteilung vor. Gegenüber der zeitanteiligen Aufteilung führt die Aufteilung nach wirtschaftlichen Kriterien zu erheblichen Mehrkosten. Aus diesem Grund plädiert der DStV dafür, dass die zeitanteilige Aufrechnung weiterhin genutzt werden darf.
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