Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Fälligkeitsfrist verschoben
Für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, gilt nach § 21 Abs. 3a UStG eine geänderte Fälligkeitsfrist. Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, wird gem. § 27 Abs. 3 UStG mittels BMF-Schreiben bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können.
Umsetzung der Regelung
Das aktuelle Schreiben enthält nun die Information, die Regelung nunmehr zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen. Der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember wird nun also einheitlich vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben. Entsprechend verschieben sich auch die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume.
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