Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2018

Bis Anfang März können Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen die für die Steuerberechnung benötigten Unterlagen an die Finanzverwaltung übermitteln (z.B. Lohnsteuer-Bescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen).
Bearbeitung der Steuererklärungen in NRW
Das FinMin NRW gibt außerdem statistische Werte zur Bearbeitung von Steuererklärungen bekannt:
- Innerhalb von zwei Wochen bis vier Monaten werden nahezu 95 % aller Einkommensteuererklärungen in NRW bearbeitet.
- Über 97 % der Erklärungseingänge werden innerhalb von fünf Monaten, 99 % innerhalb von sechs Monaten erledigt.
Belege nicht einreichen
Das FinMin Brandenburg weist noch einmal darauf hin, dass Belege nur noch einzureichen sind, wenn das Finanzamt hierzu auffordert. Steuerbürger können die Anforderung von Belegen vermeiden, indem Sachverhalte in der Steuererklärung in Einzelpositionen aufgeschlüsselt und möglichst vollständig, konkret und aussagekräftig dargestellt werden (z. B. statt "Reparatur Heizung 300 EUR" besser "Lohnanteil Reparatur Heizung am 26.6.2018 durch Heizungsbau GbR 300 EUR").
Erste Steuerbescheide ab Ende März
Das LfSt Rheinland-Pfalz informiert, dass die Finanzämter am 18.3.2019 mit der Bearbeitung der Steuererklärung 2018 begonnen haben. Erste Steuerbescheide können Ende März bzw. Anfang April erwartet werden.
Die Finanzverwaltung empfiehlt die elektronische Abgabe der Steuererklärung.
FinMin NRW, Meldung v. 04.01.2019, FinMin Brandenburg, Meldung v. 22.01.2019, LfSt Rheinland-Pfalz, Meldung v. 21.03.2019
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.2325
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.815
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.552
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1066
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.079
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.841
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.201
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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1.526
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.358
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Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
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Merkblatt zur Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
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