Schuldner der Grunderwerbsteuer
In folgenden Fällen sind mindestens 2 Steuerschuldner vorhanden
- Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), nämlich der Käufer und der Verkäufer, beim Tausch die Tauschpartner, beim Einbringen der Einbringende und der Empfänger;
- beim Vertrag zugunsten eines Dritten: der Verkäufer und der Käufer. Der Dritte ist nicht Steuerschuldner;
- bei der Umwandlung und der Anwachsung sind zwar grundsätzlich 2 Steuerschuldner vorhanden, jedoch geht die Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 Abs. 1 AO), sodass am Ende nur ein Steuerschuldner verbleibt;
- bei der Auflassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG): der Auflassende und der Auflassungsempfänger);
- beim Eigentumserwerb kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), ausgenommen Enteignungsverfahren: der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- bei der Anteilsvereinigung innerhalb eines Organkreises (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG), und zwar alle Mitglieder des Organkreises - bis auf die Organmutter, es sei denn, dass diese selbst Anteile an der Gesellschaft hält und so zur Anteilsvereinigung „beiträgt“;
- bei der Übertragung der schon in einer Hand vereinigten Anteile auf einen anderen Erwerber (§ 1 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 GrEStG): der bisherige Anteilsinhaber und der Anteilserwerber;
- bei der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter einer Auflage: die Vertragspartner des Schenkungsvertrags.
Nur ein Steuerschuldner ist in folgenden Fällen vorhanden
- Beim Erwerb im Enteignungsverfahren: Erwerber (§ 13 Nr. 3 GrEStG);
- beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: Meistbietender (§ 13 Nr. 4 GrEStG);
- bei der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot nach § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG: Benennungsberechtigter;
- bei Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG: Personengesellschaft (§ 13 Nr. 6 GrEStG);
- bei der Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand: Erwerber (§ 13 Nr. 5a GrEStG).
Daneben existieren einige besondere Fälle.
Miteigentümer
Erwerben mehrere Personen (z.B. Eheleute) ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (= Miteigentum), schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner (BFH, Urteil v. 12.10.1994, II R 63/93, BStBl 1995 II S. 174). Das gilt entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteigentümer.
Einheitliche Verträge
Bei einheitlichen Verträgen ist der Bauunternehmer, der mit dem Grundstückserwerber nur einen Bauerrichtungsvertrag abschließt, nicht Schuldner der auf die Bauleistungen entfallenden Grunderwerbsteuer, wohl aber (neben dem Erwerber) auch der Grundstücksveräußerer für die gesamte Steuer (BFH, Urteil v. 27.10.1999, II R 17/99, BStBl 2000 II S. 34).
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Erwirbt eine GbR ein Grundstück, ist sie selbst – nicht ihre Gesellschafter – Schuldnerin der Grunderwerbsteuer. Der Bescheid ist an die Gesellschaft als solche zu richten. Falls die GbR sich einen Namen zugelegt hat, ist dieser im Bescheid anzugeben; andernfalls müssen die Gesellschafter als solche benannt werden. Die Bekanntgabe des Bescheids richtet sich nach dem AEAO zu § 122 AO, Tz. 2.4.1.2, 2.4.1.3, AO-Handbuch 2012.
Haftung der Gesellschafter einer GbR
Der Gesellschafter einer GbR haftet nach § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 128 HGB (analog) für die Grunderwerbsteuerschuld der Gesellschaft. Die Haftung ist – soweit sie in Betracht kommt – durch Haftungsbescheid geltend zu machen.
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