Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer
1. In folgenden Fällen sind mindestens 2 Steuerschuldner vorhanden:
- Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), nämlich der Käufer und der Verkäufer, beim Tausch die Tauschpartner, beim Einbringen der Einbringende und der Empfänger;
- beim Vertrag zugunsten eines Dritten der Verkäufer und der Käufer. Der Dritte ist nicht Steuerschuldner;
- bei der Umwandlung und der Anwachsung sind zwar grundsätzlich 2 Steuerschuldner vorhanden, jedoch geht die Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 Abs. 1 AO), sodass am Ende nur 1 Steuerschuldner verbleibt;
- bei der Auflassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) der Auflassende und der Auflassungsempfänger);
- beim Eigentumserwerb kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG) – ausgenommen Enteignungsverfahren – der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- bei der Anteilsvereinigung innerhalb eines Organkreises (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG), und zwar alle Mitglieder des Organkreises - bis auf die Organmutter, es sei denn, dass diese selber Anteile an der Gesellschaft hält und so zur Anteilsvereinigung „beiträgt“;
- bei der Übertragung der schon in einer Hand vereinigten Anteile auf einen anderen Erwerber (§ 1 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 GrEStG) der bisherige Anteilsinhaber und der Anteilserwerber;
- bei der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter einer Auflage: die Vertragspartner des Schenkungsvertrags.
2. Nur 1 Steuerschuldner ist in folgenden Fällen vorhanden:
- Beim Erwerb im Enteignungsverfahren = Erwerber (§ 13 Nr. 3 GrEStG);
- beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren = Meistbietender (§ 13 Nr. 4 GrEStG);
- bei der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG = Benennungsberechtigter;
- bei Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG = Personengesellschaft (§ 13 Nr. 6 GrEStG);
- bei der Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand = Erwerber (§ 13 Nr. 5a GrEStG).
3. Besondere Fälle
Miteigentümer
- Erwerben mehrere Personen (z.B. Eheleute) ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (= Miteigentum), schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner (BFH, Urteil v. 12.10.1994, II R 63/93, BStBl 1995 II S. 174). Das gilt entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteigentümer.
Einheitliche Verträge
- Bei einheitlichen Verträgen ist der Bauunternehmer, der mit dem Grundstückserwerber nur einen Bauerrichtungsvertrag abschließt, nicht Schuldner der auf die Bauleistungen entfallenden Grunderwerbsteuer, wohl aber (neben dem Erwerber) auch der Grundstücksveräußerer für die gesamte Steuer (BFH, Urteil v. 27.10.1999, II R 17/99, BStBl 2000 II S. 34).
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Erwirbt eine GbR ein Grundstück, ist sie selbst – nicht ihre Gesellschafter – Schuldnerin der Grunderwerbsteuer. Der Bescheid ist an die Gesellschaft als solche zu richten. Falls die GbR sich einen Namen zugelegt hat, ist dieser im Bescheid anzugeben; andernfalls müssen die Gesellschafter als solche benannt werden. Die Bekanntgabe des Bescheids richtet sich nach dem AEAO zu § 122 AO, Tz. 2.4.
Haftung der Gesellschafter einer GbR
- Der Gesellschafter einer GbR haftet nach § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 124 HGB (analog) für die Grunderwerbsteuerschuld der Gesellschaft. Die Haftung ist – soweit sie in Betracht kommt – durch Haftungsbescheid geltend zu machen.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 12.9.2012, VI 355 - S 4535 - 011
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
-
Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
-
Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
-
AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
-
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
-
Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
-
Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
-
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024