FinMin: Steuererklärungen für 2016 werden ab März bearbeitet

Die Finanzämter starten wie in den vergangenen Jahren Anfang März mit der Bearbeitung der Einkommensteuer für das Jahr 2016. Bis zu diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Unterlagen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen etwa Lohnsteuer-Bescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.

Auch die bundeseinheitliche Software zur Berechnung der Steuern wird den Ländern voraussichtlich erst im Laufe des Februars zur Verfügung gestellt. Daher können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ämtern erst ab Mitte März dieses Jahres mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2016 beginnen.

Steuererklärung elektronisch abzugeben bietet Vorteile

Die Finanzministerien empfehlen, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Denn die elektronische Abgabe bietet für alle Beteiligten Vorteile: Das Finanzamt muss die Daten nicht mehr eingeben. Für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht ELSTER, die elektronische Steuererklärung, einen bequemen und bei Authentifizierung im Internet meist auch papierlosen Zugang zum Finanzamt, ganz ohne Formulare und Postversand. Außerdem überprüfe ELSTER die Steuererklärung auf Plausibilität und berechne die voraussichtlich entstehende Steuer.

Für alle, die ihre Einkommensteuererklärung in NRW elektronisch authentifiziert übermitteln, gibt es einen weiteren Vorteil: Sie können sich mit der Abgabe zwei Monate länger Zeit lassen. Die Abgabefrist verschiebt sich auf Initiative von NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans von Ende Mai auf Ende Juli.

Die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen liegt in der Regel zwischen 5 Wochen und 6 Monaten. Je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es in Einzelfällen auch länger dauern – oder auch wesentlich schneller gehen.

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. 12.1.2017; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen v. 10.1.2017; Finanzministerium Brandenburg v. 6.1.2017


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