Welche Grundsätze bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gelten
Wenn die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen können - beispielsweise bei nicht abgegebenen Steuererklärungen - greifen sie zur Schätzung nach § 162 AO. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat mit Verfügung vom 26.02.2020 dargelegt, welche Grundsätzen bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gelten:
Zwangsgeld geht vor
Das BayLfSt weist darauf hin, dass die Finanzämter vor dem Erlass eines Schätzungsbescheids grundsätzlich erst ein Zwangsgeldverfahren durchführen sollen, um den Steuerzahler zur Erklärungsabgabe zu bewegen. Erst wenn die Erklärung trotz Zwangsgeldverfahren nicht eingeht, soll eine (schlüssige) Schätzung erfolgen; das Schätzungsergebnis soll dabei wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es regelmäßig ermessensgerecht, wenn sich das Finanzamt bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen (z.B. Einnahmen) an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens bewegt und bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen (z.B. Werbungskosten) an der unteren Grenze (BFH Urteile vom 18.12.1984 - VIII R 195/82, und vom 20.12.2000 - I R 50/00).
Die Ämter sollen ihre Schätzungen in „Dauerschätzfällen“ in der Regel von Jahr zu Jahr erhöhen, sofern der Steuerzahler die festgesetzten Beträge im Vorjahr gezahlt hat.
Welche Sachverhalte zu berücksichtigen sind
Die Finanzämter müssen bei einer Schätzung diverse bereits vorhandene Informationen und Daten einfließen lassen, darunter unter anderem Erkenntnisse aus den Vorjahren, Kontrollmitteilungen, Verlustvorträge und elektronische Daten wie Lohnsteuerbescheinigungen und Rentenbezugsmitteilungen.
Für Fälle, in denen die Schätzung unter Berücksichtigung dieser elektronischen Daten zu einem Erstattungsanspruch des Steuerzahlers führt, weist das BayLfSt darauf hin, dass die Ämter die Festsetzung eines Verspätungszuschlags prüfen können.
Erkenntnisse aus der Steuererhebung/Vollstreckung
Sofern ein Steuerbürger bereits erhebliche Steuerrückstände hat, die voraussichtlich nicht in einem überschaubaren Zeitraum beigetrieben werden können, sollen die Finanzämter ihre Schätzung fortan möglichst an der unteren Grenze des Schätzungsrahmens ausrichten.
Schätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
Sofern das Finanzamt einen Steuerzahler wegen der Nichtabgabe einer Steuererklärung schätzt, soll die Veranlagung grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen. Der Steuerbescheid bleibt damit änderbar, es können auch spätere Erkenntnisse noch berücksichtigt werden.
Der Vorbehalt der Nachprüfung soll von den Ämtern erst aufgehoben werden, wenn sie den nachfolgenden Veranlagungszeitraum veranlagen. Insbesondere in Dauerschätzfällen, in denen der Steuerbürger die Steuer gezahlt hat, kann das Finanzamt aber auch eine Erhöhung der Schätzung des Vorjahres in Betracht ziehen.
Einspruch gegen Schätzungsbescheid
Geht ein Steuerzahler mit einem Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid vor, ohne aber gleichzeitig die Steuererklärung nachzureichen, gewähren die Finanzämter keine Aussetzung der Vollziehung und keinen Vollstreckungsaufschub.
Schätzung bei gewerblichen Einkünften
Schätzt das Finanzamt einen Gewinn aus Gewerbebetrieb, soll es den für die Umsatzsteuer zugrunde gelegten Umsatz heranziehen und darauf einen Reingewinnsatz anwenden, der über dem Mittelwert laut Richtsatzsammlung liegt. Anhaltspunkte für die Gewinnschätzung können zudem aus den Vorjahren gewonnen werden. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Schätzung von Kapitaleinkünften
Abgeltend besteuerte Kapitalerträge nach § 20 EStG müssen seit 2009 nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, sodass sie auch in einer Schätzung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Die Finanzämter sind aber angehalten, Kapitalerträge ohne Steuerabzug (z.B. Zinsen aus Privatdarlehen) bei einer Schätzung zu erfassen.
Umsatzsteuerschätzung
Führt das Finanzamt eine Schätzung wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch, soll es die vorangemeldeten Umsätze des Unternehmens laut Umsatzsteuer-Voranmeldungen heranziehen und einen angemessenen Sicherheitszuschlag hinzurechnen; entsprechendes gilt auch für die Vorsteuerbeträge. Ergibt sich aus den Voranmeldungsdaten ein (nicht unwesentlicher) Erstattungsbetrag, sollen die Finanzämter beim Unternehmen vor einer Schätzung zunächst eine Umsatzsteuersonderprüfung durchführen.
BayLfSt, Verfügung v. 26.2.2020, S 0335.1.1 - 4/4 St43
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