Immaterielle Wirtschaftsgüter sind investitionszulagenrechtlich nicht begünstigt, da sie keine beweglichen Wirtschaftsgüter sind.

Zu der Frage, ob Standardsoftware ein materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut darstellt und dafür eine Investitionszulage gewährt werden kann, hat sich die Thüringer Landesfinanzdirektion in einer Verfügung im Wesentlichen wie folgt geäußert:

Auch bei Standardsoftware (z.B. Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Datenbankprogramme) handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter, die - da nicht beweglich - nicht nach dem Investitionszulagengesetz begünstigt sind (z.B. BFH, Urteile v. 3.7.1987, III R 7/86, BStBl 1987 II S. 728; v. 28.7.1994, III R 47/92, BStBl 1994 II S. 873).

Der BFH hat in seinem Urteil v. 28.10.2008 (IX R 22/08, BStBl 2009 II S. 527) ausgeführt, dass es sich bei einer auf einem Datenträger verkörperten Standardsoftware um einen körperlichen Gegenstand handele, der vergleichbar mit einem Buch sei. Er hat jedoch ausdrücklich dargelegt, dass im Hinblick auf die Qualifizierung von Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut nicht von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abgewichen werde. In diesem Urteil wurde auch die Frage aufgeworfen, ob die Einordnung der Standardsoftware vor dem geänderten zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund noch zeitgemäß sei. Hintergrund dieser Überlegungen sind mehrere Entscheidungen des BGH, der die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache ansieht (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 15.11.2006, XII ZR 120/04).

Das FG Köln hat mit Urteil v. 17.2.2009 (1 K 1171/06 , EFG 2009 S. 1540) den Standpunkt vertreten, dass die Standardsoftwareprogramme Windows MS Office XP und oracle 8i materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter seien, da die immaterielle Eigenschaft infolge der Häufigkeit der Materialisierung untergehe (Weiterführung der Ausführungen des BFH, Urteil v. 30.10.2008, III R 82/06, BStBl 2009 II S. 421). Der BFH hat das Urteil des FG Köln im Revisionsverfahren aufgehoben (BFH, Urteil v. 18.5.2011, X R 26/09, BFH/NV 2011 S. 1755). Er führt aus, dass Computerprogramme jedweder Art grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Es besteht kein Anlass, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Informationstechnologie oder die zunehmende Bedeutung und Verfügbarkeit von Software immaterielle Wirtschaftsgüter insgesamt als bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln. Die Sachlage ist bei Büchern und Tonträgern insofern wesentlich anders, als dort der Wert und die Wertschätzung des Objekts nicht zuletzt von der Materialisierung abhängen.

Für die Festsetzung der Investitionszulage ist damit weiterhin die Standardsoftware nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, da der BFH seine bisherige Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich bestätigt hat. Einspruchsverfahren, die aufgrund des anhängigen Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO geruht haben, können wieder aufgenommen und abschließend bearbeitet werden.

LFD Thüringen, Verfügung v. 25.10.2011, InvZ 1210 A - 03 - A 2.14