Nach neuem Verwaltungserlass besteht ein Wahlrecht zur Besteuerung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten.

Der BFH hat mit Urteil vom 24. März 2011 - VI R 11/10 folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei der Steuererklärung (6, 12, oder 24 EUR je nach Abwesenheitsdauer) ist nur insoweit ausgeschlossen, als der Arbeitgeber dem Mitarbeiter steuerfreie Reisekosten­vergütungen tatsächlich gewährt, d. h. ausgezahlt hat.
  • Soweit er entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch gemacht und die Pauschalen gekürzt hat, kann der Mitarbeiter die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
  • Die Gewährung unentgeltlicher Verpflegung auf Reisen ist regelmäßig eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme, die ggf. mit dem Sachbezugswert (1,57 EUR bzw. 2,83 EUR) anzusetzen ist.

Die Verwaltung folgt nach einem neuen Erlass der Rechtsprechung. Es wird von ihr allerdings nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber weiter nach den Lohnsteuerrichtlinien verfährt (R 8.1 Abs. 8 Nr. 4 Satz 2 LStR i. V. m. H 8.1 Abs. 8 LStH):

  • Danach ist auf den Sachbezugswert ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Entgelt anzurechnen. Voraussetzung ist, dass dieses Entgelt von der steuerfreien Reisekostenvergütung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch haben muss, oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird.
  • Macht der Arbeitnehmer in diesem Fall trotzdem Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend, ist der unversteuerte bzw. verrechnete Sachbezugswert als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Aus Vereinfachungsgründen kann er mit dem maßgebenden Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen saldiert werden.

BMF, Schreiben v. 27.9.2011, IV C 5 – S 2353/09/10004, 2011/0760630