Zur aktuellen Berichterstattung einer angeblichen Besteuerung von ehemaligen Zwangsarbeitern während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die im Ausland leben, teilt das BMF Folgendes mit:

Leistungen für ehemalige Zwangsarbeiter nach dem „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 sind immer von der Einkommensteuer freigestellt. Zudem sind Renten für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes von der deutschen Besteuerung von Renten ausgenommen. Letzteres wird durch eine Gesetzesnovelle, deren Einführung kurz vor dem Abschluss steht, festgeschrieben. 

Die Einmalzahlungen nach dem „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 sind Wiedergutmachungsleistungen an ehemalige Zwangsarbeiter während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Deutschland. Anträge konnten bis 31. Dezember 2001 gestellt werden und wurden bis spätestens 31. Dezember 2006 ausgezahlt. Diese Einmalzahlungen waren und bleiben gem. § 3 Nr. 8 EStG stets von der deutschen Steuer befreit. 

Davon zu unterscheiden sind Renten für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes. Eine neue gesetzliche Regelung (§ 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetz), deren Einführung kurz vor dem Abschluss steht, stellt die Sozialversicherungsrenten der betroffenen Personen rückwirkend steuerfrei. Der Abschluss dieses Gesetzes (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) im Bundesrat ist für den 25. November 2011 vorgesehen; der Bundestag hat das Gesetz am 27. Oktober beschlossen.

 

Bei den von der neuen Steuerbefreiung betroffenen Verfolgten handelt es sich um Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sind und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in ihrem beruflichen oder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben. Es werden daher auch Zwangsarbeiter, die als Verfolgte in diesem Sinne anerkannt sind, unter diese Steuerbefreiungsvorschrift fallen.

Abgesehen von diesen Ausnahmen sind grundsätzlich sämtliche Bezieher einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung seit 2005 mit diesen Bezügen in Deutschland steuerpflichtig. Das gilt auch für im Ausland ansässige Personen, soweit das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland und nicht dem Partnerstaat das Besteuerungsrecht zuweist (so etwa das Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien). Ausgangspunkt dieser Besteuerung ist eine Neuordnung des deutschen Systems der Besteuerung von Alterseinkünften durch das sog. Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004. 

Damit möglichst wenige von der Steuerbefreiung Betroffene durch das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden, hat die Bundesregierung bereits zum Beginn des jetzt bald abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens die Umsetzung der geplanten Steuerfreistellung eingeleitet. Die ca. 25.000 betroffenen Rentenempfänger sollten dementsprechend keine Aufforderungen zur Abgabe einer Steuererklärung mehr erhalten. 

Von Seiten des für die nicht in Deutschland ansässigen Bezieher deutscher Renten zuständigen Finanzamts Neubrandenburg wurden seit ca. einem halben Jahr an ausländische Rentenempfänger Schreiben in mehreren Sprachen verschickt, in denen diese auf die Möglichkeit der Steuerbefreiung für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ausdrücklich hingewiesen wurden. Soweit es trotz aller Vorkehrungen und wider Erwarten in Einzelfällen zu einer Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung bei einem Betroffenen kommen sollte, kann jede unter die Steuerfreistellung fallende Person dieser unter Hinweis auf seine Anerkennung als Verfolgter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft widersprechen und jederzeit die Steuerfreistellung beantragen.

BMF, Pressemitteilung Nr. 49/2011 v. 21.11.2011