Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lagerentgelten
Schließen Einlagerer und Lagerhalter einen Lagervertrag i. S. d. §§ 467 ff. HGB ab, beinhaltet dieses unternehmerische Verwahrgeschäft nicht nur die bloße Gestellung eines Lagerorts, denn darüber hinaus übernimmt der Lagerhalter auch umfangreiche Fürsorge- und Obhutspflichten für das eingelagerte Gut (z.B. ordnungsgemäße Unterbringung des Lagerguts, Ein- und Ausgangskontrolle, regelmäßige Überprüfung und Beobachtung des Lagerguts, Diebstahlschutz).
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lagerentgelten
Die OFD NRW weist mit Verfügung vom 3.2.2014 darauf hin, dass diese Fürsorge- und Obhutspflichten das Hauptmerkmal des Lagervertrags bilden und die eigentlichen Bestandteile eines Miet- bzw. Pachtvertrags (= die Lagerortgestellung) in den Hintergrund treten, sodass der Einlagerer die gezahlten Lagerentgelte nicht als Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 e) GewStG seinem Gewerbeertrag hinzurechnen muss. Der Lagervertrag ist ein Vertragsgebilde besonderer Art, das nicht nur als bloßes Nebeneinander verschiedenartiger Leistungen charakterisiert werden kann.
Hinzurechnung nicht per se ausgeschlossen
Die OFD erklärt jedoch weiter, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lagerentgelten dann erfolgen muss, wenn der Lagerhalter in erster Linie nur die Lagerräume bereitstellt und der Einlagerer selbst die Obhut über das Lagergut übernimmt. Lagerverträge müssen einzelfallabhängig geprüft werden, da die gesetzlichen Regelungen der §§ 467 ff. HGB dispositives (= abdingbares) Recht darstellen. Dabei muss der Lagervertrag nach den vertraglichen Regeln zur Lagerung bzw. Aufbewahrung von einem Miet- bzw. Pachtvertrag abgegrenzt werden.
Hinweis: Die von der OFD geäußerten Grundsätze sind nicht grundlegend neu, sondern beruhen auf den Hinzurechnungsregeln der gleich lautenden Ländererlasse vom 2.7.2012. Danach entziehen sich sog. gemischte Verträge vollumfänglich einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn sie – wie vorliegend – ein einheitliches und unteilbares Ganzes darstellen und der nicht hinzurechenbare Leistungsbestandteil (hier: die Fürsorge- und Obhutspflichten) für den Vertrag prägend sind (Rz. 7 der Ländererlasse). Demgegenüber müssen Entgelte aus einem gemischten Vertrag in einen hinzurechenbaren und einen nicht hinzurechenbaren Teil aufgeteilt werden, wenn die Leistungskomponenten des Vertrags voneinander getrennt werden können (Rz. 6). |
OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 3.2.2014, G 1422 - 2014/0008; Gleichlautende Ländererlasse v. 2.7.2012, G 1422-95-V B 4
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