Herstellungskosten für ein Baudenkmal werden steuerlich nur dann über eine bis zu 9 %-ige Absetzung gefördert, wenn der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt
- um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und
- die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren (§ 7i Abs. 2 EStG).
Eine entsprechende Bescheinigung ist auch für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen notwendig (§ 7h Abs. 2 EStG).
BFH als „Initialzünder“
Der BFH brachte mit Beschluss vom 20.7.2010 (Az. X B 70/10, nv) Bewegung in die Thematik, indem er entschied, dass die Finanzämter die Steuervergünstigung für Baudenkmäler zunächst im Wege einer Schätzung berücksichtigen müssen, wenn der Steuerpflichtige noch keine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorlegen kann. Der BFH ließ in diesem Fall die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu.
Reaktion des LfSt
Wie bereits am 7.11.2012 berichtet, hatte daraufhin das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) mit Verfügung vom 14.9.2012 erklärt, dass die Finanzämter bei fehlender Bescheinigung nach §§ 7h Abs. 2, 7i Abs. 2 EStG nur dann dem Grunde nach AdV gewähren können, wenn
- der Steuerpflichtige durch geeignete Unterlagen nachweist, dass es sich um ein begünstigtes Objekt handelt und
- die geltend gemachten Aufwendungen nachweislich begünstigt sind.
Hinweis: Ob bei der AdV-Gewährung einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist, sollten die Finanzämter einzelfallabhängig aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheiden.
Lohnsteuerermäßigungsverfahren
Bislang hatte das LfSt erklärt, dass die Finanzämter die geschätzte Steuerbegünstigung bzw. die geschätzte erhöhte Absetzung nicht vorläufig im Lohnsteuerermäßigungsverfahren bzw. in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen dürfen.
Mit überarbeiteter Verfügung vom 13.12.2012 erklärt das LfSt, dass die Finanzämter die vorgenannten AdV-Grundsätze nun auch im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens und bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen anwenden dürfen. Bei der Einkommensteuerveranlagung bleibt deren Anwendbarkeit allerdings ausgeschlossen.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügungen v. 14.9.2012, S 2198 b.2.1 - 9/15 St 32; v. 13.12.2012, S 2198 b.2.1 - 9/20 St 32
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