Lohnsteuer: Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten ab 2019

Das BMF äußert sich in einem Schreiben zu Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden. Diese Mahlzeiten sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.

Werden Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben, stellt sich die Frage, wie diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich zu bewerten ist. Hier findet der anteilige amtliche Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) Anwendung. Ab 1.1.2014 gilt dies nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt. 

Amtliche Sachbezugswerte 2019 

Für das Kalenderjahr 2019 gelten folgende Sachbezugswerte: 

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 EUR
  • für ein Frühstück 1,77 EUR

BMF, Schreiben v. 16.11.2018, IV C 5 - S 2334/08/10005-11


Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuer, Mahlzeitengestellung