Auch im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2012 müssen bestimmte Merkmale vom Mitarbeiter im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens beantragt werden. Dies gilt ebenso für Änderungen in der Übergangsphase Anfang 2012. Die 5-teilige Serie informiert in den nächsten Tagen über die Details.

Zukünftig sollen Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugs­merkmale direkt „online“ erhalten. An die Stelle der Lohnsteuerkarte tritt die Erhebung der Lohnsteuer mithilfe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Eigentlich sollte das neue Verfahren zwingend ab 1.1.2012 starten. Daraus wird aber nun nichts, wie die Finanzverwaltung inzwischen mitgeteilt hat (BMF, Pressemitteilung v. 31.10.2011). Die Einführung wird sich (mindestens?) auf den 1.4.2012 verschieben.

Deshalb gilt die Lohnsteuer­karte 2010 bzw. eine in 2011 ausgestellte Ersatzbescheinigung mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (u. a. Steuer­klasse/Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal, Freibetrag) auch in den ersten Monaten des nächsten Jahres weiter.

Parallel dazu läuft aber das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2012. Denn die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Lohnsteuerabzugsbescheinigung eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderfreibetragszähler (z.B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder Pflegekinder) gelten im neuen Verfahren nicht mehr. Daher sind antragsgebundene Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. ein Freibetrag für Werbungskosten) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers erneut zu beantragen.

Stellt der Mitarbeiter nicht rechtzeitig vor dem Verfahrensstart einen (neuen) Antrag, drohen unerwartete Lohnsteuerbelastungen. Nicht nur, weil z. B. ein Freibetrag ab April nicht mehr berücksichtigt wird. Darüber hinaus sollen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale rückwirkend auf den Jahresbeginn 2012 gelten. Der Arbeitgeber müsste dann bei fehlendem Freibetrag den Lohnsteuerabzug rückwirkend korrigieren.

Der ausführliche Antrag ist nur bei erstmaliger Beantragung eines Steuerfreibetrags oder wenn ein höherer Freibetrag als 2011 beantragt werden soll, zu verwenden. Wenn nur die Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. die Steuerklasse I in II geändert werden soll oder höchstens der für 2011 berücksichtigte Freibetrag beantragt wird, ist der „Vereinfachte Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2012“ zu verwenden. Für die Änderung der Steuerklasse bei Ehegatten steht der Vordruck „Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ zur Verfügung.

Die Freibeträge und alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ELStAM) gespeichert. Zudem erhalten Arbeitnehmer einen Ausdruck der neuen Daten bzw. die Änderungen werden auf der Lohnsteuerkarte 2010 bescheinigt.

Tipp:

Mit dem Ausdruck oder der geänderten Lohnsteuerkarte kann der Arbeitgeber sich ab Anfang 2012 ergebende Änderungen zugunsten des Arbeitnehmers auch in der Übergangsphase bis zum Verfahrensstart bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.