Mit dem amtlich vorgeschriebenen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ bzw. dem „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ kann der unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer u. a. einen steuermindernden Freibetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 berücksichtigen lassen.

Eine Dauereintragung ist grundsätzlich nicht möglich. Das Prinzip der jahresbezogenen Betrachtung wird für Lohnsteuerfreibeträge auch zukünftig aufrechterhalten.

Der Jahresfreibetrag ist auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahrs gleichmäßig zu verteilen. Er gilt jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt, frühestens ab dem 1.1. Der Antrag ist spätestens am 30.11. des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Freibetrag gilt (also am 30.11.2012 für 2012).

Eine Antragstellung zur Berücksichtigung von Aufwendungen und anderen steuermindernden Beträgen (z. B. Spendenabzug, Werbungskosten) ist weiterhin nur dann zulässig, wenn diese insgesamt mehr als 600 EUR betragen. Werbungskosten werden bei aktivem Dienstverhältnis hierbei nur berücksichtigt, wenn diese über dem erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen.

Wenn der Freibetrag in gleicher Höhe bereits auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen war, gilt er in der Übergangsphase Anfang 2012 automatisch weiter. Ein erstmaliger oder höherer Freibetrag kann gegenüber dem Arbeitgeber durch einen Ausdruck der ELStAM, den das Finanzamt ausstellt, oder durch eine geänderte Lohnsteuerkarte nachgewiesen werden.

Eintragung eines Hinzurechnungsbetrags bei mehreren Dienstverhältnissen

Durch Eintragung eines Hinzurechnungsbetrags bei mehreren Dienstverhältnissen kann ein im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpfter Grundfreibetrag auf das zweite oder weitere Dienstverhältnis übertragen werden. Hier muss der Arbeitnehmer die Höhe des Hinzurechnungsbetrags im Abschnitt E des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags beantragen.