Kinder unter 18 Jahren werden im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigt. Sie wirken sich allerdings nur bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus.

Im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens kann die Berücksichtigung von Kindern beantragt werden, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich noch in Ausbildung befinden. Ab 2012 fällt die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 EUR weg.

Zudem kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren erstmals auch die mehrjährige Berücksichtigung von Kindern beantragt werden, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung bestehen bleiben. Dies soll z. B. für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden (unter Vorlage des Ausbildungsvertrags) oder studieren (unter Vorlage von Unterlagen zur Dauer des Studiengangs), möglich sein.

Solange die Lohnsteuerkarten 2010 weiterhin Anwendung finden, gelten auch die dort gespeicherten Kinderzähler automatisch weiter. Falls jedoch die Voraussetzungen inzwischen entfallen sind oder der Arbeitnehmer die Neueintragung versäumt, kann es beim Start des elektronischen Verfahrens zu Nachzahlungen kommen.

Wann ist für die Steuerklasse II ein neuer Antrag erforderlich?

Bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr 2012 die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (= Steuerklasse II) für ein Kind erfüllen, das vor dem Kalenderjahr 2012 das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zur Berücksichtigung der Steuerklasse II ebenfalls ein neuer Antrag erforderlich.

Hingegen ist eine erneute Beantragung der Steuerklasse II für das Kalenderjahr 2012 nicht erforderlich, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des Elternteils gemeldet ist.