Hier bestehen folgende Möglichkeiten:
- der Arbeitnehmer schließt die Versicherung ab und zahlt die Beiträge selbst an das Versicherungsunternehmen
- der Arbeitgeber verauslagt die Versicherungsbeiträge ab, lässt sich die Beiträge vom Arbeitnehmer erstatten
- der Arbeitgeber schließt die Versicherung ab, lässt sich die Beiträge nicht vom Arbeitnehmer erstatten
Zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge zur Versicherung, handelt es sich bei ihm um Werbungskosten, die sich allerdings erst einkommensteuerlich auswirken, wenn in dem betreffenden Kalenderjahr mit allen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR überschritten wird. Es handelt sich auch um Werbungskosten des Arbeitnehmers, wenn die Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber verauslagt werden und dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erstattet werden. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge mit dem laufenden Gehalt verrechnet. Hier betont das BMF, dass sich durch die Verrechnung mit dem Arbeitsentgelt nicht der steuerpflichtige Arbeitslohn mindert. Anzusetzen sind die Werbungskosten in dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer die Prämien dem Arbeitgeber erstattet.
Praxishinweis: Lässt sich der Arbeitgeber die Beitragszahlungen nicht vom Arbeitnehmer erstatten, hat dies keine lohnsteuerlichen Folgen. D.h. der Verzicht auf die Erstattung stellt keinen Arbeitslohn dar, andererseits – da der Arbeitnehmer die Beiträge nicht selber zahlt – stellen diese auch keine Werbungskosten beim Arbeitnehmer dar. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Versicherungen als Betriebsausgaben geltend machen. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass solche Versicherungsaufwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfolgen.
Wird die Familienpflegezeitversicherung den Arbeitnehmern als Gruppenversicherungsvertrag angeboten, der sich auf eine rahmenvertragliche Vereinbarung des Versicherers mit dem Arbeitgeber bezieht, zählt der dadurch gewährte Prämienunterschied nicht zum Arbeitslohn. Der Prämienunterschied – so die Finanzverwaltung – ist kein Ausfluss aus dem Dienstverhältnis, sondern beruht auf Versicherungsrecht.
Werden aus der Familienpflegezeitversicherung vom Arbeitgeber Leistungen bezogen, etwa weil der Mitarbeiter in der Nachpflegephase erwerbsunfähig wurde, stellen diese Leistungen keinen Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar, sodass die Leistungen aus der Familienpflegezeitversicherung nicht lohnsteuerpflichtig sind.