Merkblatt zum Kindergeld 2013 (BZSt)
Überzahlungen bei Wegfall des Kindergelds müssen zurückgezahlt werden. Änderungen in den Verhältnissen, die für das Kindergeld erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit dem Kindergeld Erklärungen abgegeben wurden, sind unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auch auf Änderungen in den Verhältnissen solcher Kinder, für die zwar kein Kindergeld bezogen wurde, deren Berücksichtigung als Zählkind aber zu einem höheren Anspruch führt. Sie besteht in vollem Umfang auch dann, wenn Eltern und Kind entscheidungserhebliche Daten voneinander getrennt der Familienkasse übermittelt haben (z. B. zu dessen anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit). Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen.
Für alle Kindergeldempfänger
Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird die Steuerfreistellung eines Einkom-mensbetrags in Höhe des Existenzminimums Ihres Kindes durch die steuerlichen Frei-beträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder das Kindergeld bewirkt. Hierfür wird Ihnen zunächst - soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - das Kindergeld lau-fend monatlich als Steuervergütung gezahlt. Das Finanzamt prüft von Amts wegen bei Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung bewirkt oder die Freibeträge abzuziehen sind. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind grundsätzlich zuständig für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an ihre Angehörigen und Versorgungsempfänger, die der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. Diese Voraussetzung erfüllen Sie, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie unter Umständen auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Beschränkt steuerpflichtige Personen können Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit erhalten.
Kindergeld wird für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt; darüber hinaus nur unter besonderen Voraussetzungen. Das Kindergeld beträgt für Kinder, die im Inland oder in Staaten wohnen, die der EU oder dem EWR angehören, monatlich für die ersten zwei Kinder jeweils 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind je 215 EUR. In einzelnen Vertragsstaaten besteht unter bestimmten Voraussetzungen ggf. ein Anspruch auf Kindergeld in geringerer Höhe. Kindergeld für alle in der EU / im EWR oder in der Schweiz lebenden Kinder wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt.
Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der ihm die höhere Unterhaltsrente (Geldleistung) zahlt. Leben die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, können sie bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Hierdurch kann sich der Anspruch auf Kindergeld und die Höhe des Gesamtanspruches ändern. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes kann damit eine Änderung der kindbezogenen Leistungen verbunden sein.
Für Kindergeldberechtigte mit Kindern über 18 Jahren
Ihr Kind wird über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (einschließlich Besuch von Allgemeinwissen vermittelnder Schulen, wie Haupt- und Oberschulen), sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, vor und nach einem Freiwilligendienst), wenn es mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann oder wenn es ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Europäischen Freiwilligendienst (Aktionsprogramm „Jugend in Aktion“), einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst ableistet.
In den genannten Fällen wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.
Als Berufsausbildung werden berufliche Ausbildungsmaßnahmen betrachtet, wenn hierbei notwendige fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule ist keine Berufsausbildung.
Sowohl die Berufsausbildung als auch ein Studium müssen in einem geordneten Ausbildungsgang erfolgen und werden in der Regel durch eine staatliche oder staatlich anerkannte (Hochschul-) Prüfung abgeschlossen. Als Abschluss einer berufsqualifizierenden Hochschulprüfung wird in der Regel ein entsprechender Hochschulgrad verliehen (z. B. Diplom).
Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst, wie z. B. den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat), oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Auch der Bachelorgrad stellt einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. Ein nachfolgender Studiengang ist daher auch dann als weiteres Studium zu betrachten, wenn ein Masterstudium auf einem Bachelorstudiengang aufbaut.
Erstmalig ist eine Berufsausbildung bzw. ein Studium dann, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung und kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen sind.
Anspruchsschädlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.
Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es einer Beschäftigung nachgeht, welche auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Damit werden neben der nichtselbständigen Arbeitnehmertätigkeit auch land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche und selbständige Tätigkeiten erfasst, nicht jedoch die Verwaltung eigenen Vermögens.
Anspruchsunschädlich ist eine Erwerbstätigkeit,
die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, d. h. wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist.
die geringfügig im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV ist. Das ist der Fall, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht überschreitet. Auch wenn das Entgelt höher ist, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Tage im Voraus vertraglich begrenzt ist, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Sollten jedoch gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 450 EUR betragen, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor.
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Monate) ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Ist Ihr Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und bei einer inländischen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet, kann es bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berücksichtigt werden.
Heiratet Ihr Kind, sind Sie spätestens ab dem auf die Eheschließung folgenden Monat nicht mehr kindergeldberechtigt, es sei denn, der Ehegatte ist aufgrund niedrigen Einkommens zum Unterhalt Ihres Kindes nicht in der Lage. Entsprechendes gilt, wenn das Kind in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, dauernd getrennt lebt, geschieden ist oder wenn das Kind einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l BGB gegenüber dem anderen Elternteil des Kindeskindes hat, weil es das eigene Kind betreut.
Ohne Altersbegrenzung wird Ihr Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
BZSt v. 5.3.2013, Merkblatt zum Kindergeld 2013 (aktualisierte Fassung für 2014)
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
-
Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
-
Änderungen des UStAE zum 31.12.2024
23.12.2024
-
Widerlegen einer Umgehungsgestaltung bei der Hinzurechnungsbesteuerung
23.12.2024
-
Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
-
AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
-
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
-
Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024