Niedersächsische Grundsteuer: Ruhen von Einspruchsverfahren

Das Niedersächsische FG hat in seinem September-Newsletter auf eine Mitteilung des Landesamts für Steuern Niedersachsen hingewiesen. Laut einer Allgemeinverfügung ruhen anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung.

Musterverfahren zur Grundsteuer Niedersachsen

Beim Niedersächsischen FG ist ein Verfahren unter Aktenzeichen 1 K 38/24 anhängig. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist darauf hin, dass es sich hierbei um ein Musterverfahren handelt. Die Allgemeinverfügung ist hier abrufbar.

Einspruch einlegen

Das Niedersächsische FG weist darauf hin: "Möchte man von dieser Ruhensanordnung profitieren, ist es aber weiterhin erforderlich, gegen evtl. noch ergehende Bescheide Einspruch einzulegen. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen."

Niedersächsisches FG, Newsletter 10/2024

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