OFD: Gemeinsam gegen Geldwäsche und Steuerstraftaten

Das Landeskriminalamt (LKA) und die Steuerfahndung in Baden-Württemberg intensivieren ihre Zusammenarbeit.

Seit Anfang Januar 2014 arbeitet ein Steuerfahnder als Verbindungsbeamter im LKA auf Grundlage der von der Präsidentin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe Andrea Heck und LKA-Präsident Dieter Schneider geschlossenen Kooperationsvereinbarung. Damit wurde der Grundstein für die engere Zusammenarbeit zwischen Finanzbehörden und LKA gelegt.

LKA-Präsident Dieter Schneider: "Mit dieser Form der Zusammenarbeit werden wir bei der Strafverfolgung von schwerer Kriminalität bereits bei der Verdachtsschöpfung gemeinsam noch schlagkräftiger". Andrea Heck ergänzt: "Wir erwarten eine gezieltere Auswahl der Verdachtsfälle, die für den jeweiligen Partner strafrechtliche Bedeutung haben. Die Konzentration auf diese Fälle ermöglicht beiden Seiten eine zielgerichtete Strafverfolgung."

Der Verbindungsbeamte kooperiert mit den LKA-Ermittlern vor allem im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sowie bei der Abschöpfung kriminell erworbenen Vermögens. Denn häufig ergeben sich hieraus auch Verdachtsmomente auf Steuerstraftaten, z. B. Steuerhinterziehungen. Vielfach handelt es sich um sog. "Schwarzgeld" aus nicht erklärten Umsätzen oder um Hinweise auf Umsatzsteuerbetrug. In anderen Fällen werden Betriebseinnahmen Konten Dritter gutgeschrieben. Damit sollen die Pfändung von Geschäftskonten und das Eintreiben von Steuerschulden umgangen werden.

Als Bindeglied zwischen LKA und Steuerfahndung unterstützt der Verbindungsbeamte die LKA-Ermittler darüber hinaus, insbesondere soweit Steuerstraftaten in Betracht kommen, bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität. Gleichzeitig übernimmt der Steuerfahnder eine Vorprüfung der jeweils an die andere Behörde weiterzuleitenden Sachverhalte und stellt sicher, dass nur konkrete Verdachtsfälle weitergemeldet werden.

Zusatzinformation

Nach den Vorschriften der Abgabenordnung haben die Finanzbehörden Tatsachen, die auf eine Geldwäschestraftat oder eine Terrorismusfinanzierung i. S. d. Geldwäschegesetzes schließen lassen, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Andererseits sind die Strafverfolgungsbehörden nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, Transaktionen mitzuteilen, die für die Finanzverwaltung für die Besteuerung oder für Steuerstrafverfahren Bedeutung haben können. Darüber hinaus sind die Polizeidienststellen nach § 116 Abs. 1 AO verpflichtet, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen.

OFD Karlsruhe, Medieninfo v. 26.2.2014


Schlagworte zum Thema:  Geldwäsche, Steuerfahndung, Abgabenordnung