Anfechtung der EBITDA-Vorträge nur in einer Summe möglich
Nach den Regelungen zur Zinsschranke (§ 4h EStG) dürfen betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen steuerlich grundsätzlich nur bis zur Höhe der erzielten Zinserträge abgezogen werden, darüber hinaus nur bis zur Höhe des sog. verrechenbaren EBITDA.
Hinweis: EBITDA steht für „earnings before interest, tax, depreciations and amortization“, somit für den steuerpflichtigen Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter. Zur Ermittlung des verrechenbaren EBITDA muss der maßgebliche Gewinn des Betriebs (Gewinn vor Zinsschranke) um Zinsaufwendungen, abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter, Sammelposten und reguläre AfA erhöht und um Zinserträge vermindert werden. 30 % von diesem Ergebnis sind das verrechenbare EBITDA. Sie markieren also die Grenze, bis zu der die (den Zinsertrag übersteigenden) Zinsaufwendungen steuerlich abgezogen werden dürfen.
Grundsätze zum EBITDA-Vortrag
Die OFD Frankfurt erklärt mit Verfügung vom 10.8.2012, dass die Finanzämter einen verbleibenden EBITDA-Vortrag zum Ende des Wirtschaftsjahres in einer Summe festzustellen müssen (§ 4h Abs. 4 EStG). In die Feststellung muss
der EBITDA-Vortrag des laufenden Wirtschaftsjahres und
der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellte und im laufenden Jahr nicht verbrauchte EBITDA-Vortrag
einfließen. Die EBITDA-Vorträge werden nicht gesondert nach ihren Entstehungsjahren festgestellt.
Anfechtung des EBITDA-Vortrags
In Bestandskraft erwächst ausschließlich der zum Schluss des Wirtschaftsjahres festgestellte verbleibende EBITDA-Vortrag in einer Summe. Der Steuerpflichtige kann nur diesen Summenwert in einem Rechtsbehelfsverfahren anfechten, nicht aber die in den einzelnen Wirtschaftsjahren entstandenen EBITDA-Vorträge, denn diese stellen lediglich unselbstständige Besteuerungsgrundlagen dar.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 10.8.2012, S 2742 a A - 4 - St 51
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