Das BMF hat im sog. Künstlererlass vom 5.10.1990 (BStBl 1990 I, S. 638) geregelt, wann Künstler und „artverwandte“ Berufsträger als selbstständig bzw. nichtselbstständig einzuordnen sind; der Erlass gilt bis heute.
Hinweis: Die Unterscheidung zwischen selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten ist von zentraler steuerlicher Bedeutung, denn nur nichtselbstständige Tätigkeiten unterliegen dem Lohnsteuerabzug.
Tätigkeiten in Hörfunk und Fernsehen
Künstler und „artverwandte“ Berufsträger, die aufgrund von Honorarverträgen bei Hörfunk oder Fernsehen arbeiten (neben dem ständigen Personal), werden vom Erlass grundsätzlich als nichtselbstständig eingestuft (Tz. 1.3.1). Im Rahmen eines sog. Negativkatalogs benennt der Erlass aber ausdrücklich einige Ausnahmen (Tz. 1.3.2). Danach sind folgende freie Mitarbeiter, die nur für einzelne Produktionen tätig werden, als selbstständig einzustufen:
Architekten, Arrangeure, Artisten (die als Gast eine Sololeistung erbringen), Autoren, Berichterstatter, Bildhauer, Bühnenbildner, Choreographen, Chorleiter (als Gast, Träger des Chores oder Arbeitgeber), Darsteller (als Gast in Sendung mit Live-Charakter), Dirigenten (als Gast, Träger des Chores oder Arbeitgeber), Diskussionsleiter, Dolmetscher, Fachberater, Fotografen, Gesprächsteilnehmer, Grafiker, Interviewpartner, Journalisten, Kommentatoren, Komponisten, Korrespondenten, Kostümbildner, Kunstmaler, Lektoren, Moderatoren (wenn der eigenschöpferische Leistungsteil überwiegt), musikalische Leiter (als Gast, Träger des Chores oder Arbeitgeber), Quizmaster, Realisatoren, Regisseure, Solisten (im Bereich Gesang, Musik, Tanz; die als Gast eine Sololeistung erbringen), Schriftsteller, Übersetzer.
Bescheinigung der Selbstständigkeit bei anderen Berufsträgern
Neben den explizit genannten Berufen im Negativkatalog können nach dem Künstlererlass auch andere freie Mitarbeiter als selbstständig eingestuft werden, sofern das Wohnsitz-Finanzamt ihnen nach eingehender Prüfung eine entsprechende Bescheinigung erteilt (Tz. 1.3.6).
Bescheinigungen nur in Ausnahmefällen
Die OFD Münster kritisiert mit Verfügung vom 22.3.2013 die bisherige leichtfertige Bescheinigungspraxis der Finanzämter und weist darauf hin, dass Bescheinigungen ab sofort nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt werden dürfen, in denen
- die künstlerische Tätigkeit bei Hörfunk und/oder Fernsehen ausgeübt wird,
- der Künstler nicht nach dem Negativkatalog als selbstständig einzuordnen ist, jedoch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls und
- das Betriebsstätten-Finanzamt (z.B. Finanzamt des Fernsehsenders) einer Einstufung als selbstständige Tätigkeit zustimmt.
Widerruf fehlerhafter Bescheinigungen
Bereits erteilte Bescheinigungen an Personen, die im Negativkatalog genannt sind oder außerhalb des Hörfunks/ Fernsehen arbeiten, sollen widerrufen werden, da der Künstlererlass des BMF für diese Personen keine Bescheinigung vorsieht.
Auf Dauer angelegte Tätigkeit
Weiter weist die OFD darauf hin, dass die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters bei Hörfunk und Fernsehens als nichtselbständig einzustufen ist, wenn sie von vornherein auf Dauer angelegt ist (Tz. 1.3.3). Dies gilt auch dann, wenn für sie mehrere Honorarverträge abgeschlossen werden.
Einheitliche Bearbeitungskriterien
Die OFD empfiehlt den Finanzämtern abschließend, das Bescheinigungsverfahren künftig zentral einer Stelle im Hause zuzuordnen (z.B. der Arbeitgeberstelle oder einem Veranlagungsbezirk), um künftig eine einheitliche Bearbeitungsweise gewährleisten zu können.
OFD Münster, Verfügung v. 22.3.2013, Kurzinformation ESt 16/2009
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