Steuerliche Behandlung von Grabpflegekonten im Fokus
Der Tod kostet bekanntlich das Leben und hat somit einen hohen Preis. Dagegen schlägt die spätere Grabpflege „nur“ mit mehreren tausend Euro zu Buche - doch auch dieser Preis will aufgebracht sein. Wer einen solchen Geldbetrag bereits zu Lebzeiten ansparen will, kann ein sog. Grabpflegekonto einrichten. Die OFD Münster erklärt mit Verfügung vom 20.3.2012, wie solche Konten steuerlich einzuordnen sind.
Was ist ein Grabpflegekonto?
Wer ein Grabpflegekonto errichtet, möchte damit die spätere (gärtnerische) Pflege seiner eigenen Grabstätte sicherstellen. Dazu spart er auf dem Konto zu Lebzeiten Geldmittel an, die später zur Erfüllung eines Grabpflegevertrags genutzt werden, der z. B. mit einem Gärtnereibetrieb geschlossen wird. Der Anleger richtet somit ein Sparbuch ein und erteilt dem Kreditinstitut den Auftrag,
später die ordnungsgemäße Erfüllung des Grabpflegevertrags durch die Gärtnerei zu überwachen,
unter bestimmen Voraussetzungen eine andere Gärtnerei zu beauftragen und
die Rechnungen der beauftragten Gärtnerei aus dem angesammelten Guthaben zu begleichen.
Einstufung als sonstiges Zweckvermögen
Die OFD Münster erklärt, dass Finanzämter derartige Grabpflegekonten steuerlich als sonstiges Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG einstufen können. Hierunter fallen alle Arten von Vermögensmassen, die (gegenüber dem anderen Vermögen des Steuerpflichtigen) tatsächlich verselbstständigt sind, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen.
Widerruf durch Erben muss ausgeschlossen sein
Die OFD weist die Finanzämter darauf hin, dass Grabpflegekonten ab dem Todestag des Anlegers als Zweckvermögen angesehen werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erben nicht über die angesammelten Geldmittel verfügen können, weil sie weder Grabpflege noch Sparvertrag widerrufen dürfen.
Wann können die Zinserträge freigestellt werden?
Kreditinstitut, Erben und Testamentsvollstrecker können für die auf dem Grabpflegekonto anfallenden Zinserträge einen Freistellungsauftrag stellen, sodass für die Erträge keine Abgeltungsteuer einbehalten wird. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das Grabpflegekonto auf den Namen des Zweckvermögens lautet (z.B. Grabpflegekonto XY). Unter der gleichen Voraussetzung können die Finanzämter (auf Antrag von Bank, Erben oder Testamentsvollstrecker) auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG (NV-Bescheinigung) ausstellen. Diese Aufgabe übernimmt das Finanzamt, das örtlich für die Besteuerung des Kreditinstituts zuständig ist.
Rückerstattung einbehaltener Steuer
Haben die oben genannten Personen es versäumt, die Zinserträge freistellen zu lassen und wurde von den Erträgen Abgeltungsteuer einbehalten, kann diese Steuer über eine Körperschaftsteuerveranlagung „zurückgeholt“ werden. Die OFD hat keinen Bedenken, wenn das Kreditinstitut, die Erben oder der Testamentsvollstrecker zu diesem Zweck eine Körperschaftsteuererklärung für das Zweckvermögen abgeben und selbst unterschreiben.
Behandlung zu Lebzeiten des Anlegers
Sofern der Anleger bereits zu Lebzeiten (über eine wirksame Individualvereinbarung) geregelt hat, dass ihm für das Grabpflegekonto kein Kündigungs- bzw. Widerrufsrecht zusteht, kann das Konto bereits zu Lebzeiten des Anlegers als Zweckvermögen eingestuft werden.
Kann der Anleger sein Grabpflegekonto (im Diesseits) jedoch noch selbst widerrufen, darf das Konto bis zu seinem Todestag nicht als Zweckvermögen eingeordnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Widerrufsmöglichkeit (abweichend von § 309 Nr. 9a BGB) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wurde – denn ein solcher Ausschluss ist unwirksam.
OFD Münster, Verfügung v. 20.3.2012, S 2400 - 39 - St 22 - 31
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