OFD Kommentierung: Umsatzsteuer bei Werbemobilen von Vereinen

Werden sog. Werbemobile sozialen Einrichtungen, Vereinen, Verbänden, Kommunen, etc. überlassen, ist die umsatzsteuerliche Behandlung eingehend zu prüfen.

Unter weiteren Voraussetzungen begründet die damit verbundene Werbeleistung der nutzenden Institution durch Verwendung des Fahrzeugs einen steuerbaren Umsatz. Nach neuer Verwaltungsauffassung gilt dies allerdings nur, wenn die Institution bzw. der Verein aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt.

Das BMF hat mit Schreiben vom 13.11.2012 (BStBl 2012 I S. 1169) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Zuwendungsempfängers Stellung bezogen. Darin wurde u. a. klargestellt, dass der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag keine (Werbe-)Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbringt, wenn er auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. „Nicht umsatzsteuerbar“ bleibt der Hinweis immer dann, wenn er ohne besondere Hervorhebung (z.B. Abdruck nur des Namens, Emblems oder Logos, nicht aber eines speziellen Werbeslogans, etc.) erfolgt.

Vorsicht: Ein Link zu den Internetseiten des Sponsors kann nach Ansicht der Finanzverwaltung zu einer umsatzsteuerbaren Leistung führen!

OFD ändert ihre Anweisungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung

Im Nachgang zu dem BMF-Schreiben hat die OFD Karlsruhe auch ihre Anweisungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen geändert.

Die Werbeleistung der das Werbemobil nutzenden Institution begründet unter den im BMF-Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl 1998 I S. 212) bezeichneten Voraussetzungen bei einem Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies ist der Fall, wenn der Verein aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt (z. B. bei vertraglicher Verpflichtung, das Fahrzeug über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder es werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten und Kontakte zwischen potenziellen Werbeträgern und dem Werbeunternehmen herzustellen).

Bislang ist man auf Seiten der Finanzverwaltung auch dann von einem steuerbaren Leistungsaustausch ausgegangen, wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitgewirkt hat und somit ertragsteuerlich kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen war. Nun hat die OFD Karlsruhe ausdrücklich verfügt, dass grundsätzlich kein Leistungsaustausch vorliegt, wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt.

Hinweis: Von einer nur passiven Mitwirkung dürfte auszugehen sein, wenn das Fahrzeug lediglich für die eigenen, originären Vereinszwecke genutzt wird.

Vergleichbares gilt, wenn einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein Werbemobil überlassen wird.

Sofern von einer Werbeleistung der Institution bzw. des Vereins durch aktive Mitwirkung auszugehen ist, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage dafür nach dem gemeinen Wert des Fahrzeugs. Aus Vereinfachungsgründen bestehen laut Finanzverwaltung keine Bedenken, den Einkaufspreis des Fahrzeugs zugrunde zu legen.

Ergänzende Hinweise zur Überlassung von Werbemobilen

In der Praxis sind im Zusammenhang mit der Überlassung von Werbemobilen mehrere Sachverhalte bekannt geworden, die die Finanzverwaltung ausführlich regelt. Insbesondere Vereine sollten diese Vorgaben möglichst genau umsetzen, um Umsatzsteuerrisiken zu vermeiden.

Sofern die Institution bzw. der Verein über den Bezug des Werbemobils eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erhalten hat, kommt ein Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen des § 15 UStG grundsätzlich in Betracht, wenn die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs mindestens 10 % beträgt. Ab dem 1.1.2013 besteht eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug jedoch nur noch im Umfang der Verwendung für die unternehmerische – wirtschaftliche – Tätigkeit (vgl. BMF, Schreiben v. 24.4.2012, BStBl 2012 I S. 533 und Abschn. 15.19 Abs. 3 UStAE). Die auf die Eingangsleistung entfallene Steuer ist entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Der Gegenstand ist nur noch insoweit Unternehmensvermögen, als er für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird. Eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe entfällt.

OFD Karlsruhe, Umsatzsteuerkartei § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG Karte 16 v. 15.1.2013


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