OFD Kommentierung: Umsatzsteuerbefreiung für Integrationskurse

Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen sind umsatzsteuerfrei, wenn die geforderte Bescheinigung vorliegt. Die zuständigen Ministerien in Baden-Württemberg haben einem vereinfachten Verfahren zugestimmt.

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung muss die zuständige Landesbehörde grundsätzlich bescheinigen, dass die jeweilige Schule bzw. Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst nicht nur die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung, sondern auch die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse), da sie als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt den Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dienen (vgl. Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE). Voraussetzung ist, dass sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.

Bescheinigung kann unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden

Nach Abschn. 4.21.5 Abs. 5 UStAE kann die Bescheinigung für Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen

  • durch eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 SGB II,

  • durch die Zulassung eines Trägers zur Durchführung von Integrationskursen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder

  • durch die Zulassung eines Trägers zur beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen nach § 85 SGB III

ersetzt werden.

Praxishinweise

Für die Anwendung dieses (vereinfachten) Verfahrens ist insbesondere erforderlich, dass sich die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde damit einverstanden erklärt hat. In Baden-Württemberg haben die zuständigen Ministerien dem vereinfachten Verfahren zugestimmt. Daher tritt die Bestätigung bzw. Zulassung an die Stelle der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Allgemein ist zu beachten, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG im Prinzip weit auszulegen ist. So können nach aktueller Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung z. B. auch Kurse der „tänzerischen Früherziehung“ und „Kindertanzen für Kinder ab drei Jahren“ sowie Ballettunterricht umsatzsteuerfrei sein (vgl. BMF, Schreiben v. 2.4.2012, IV D 3-S 7179/07/10006).

OFD Karlsruhe, Verfügung v. 28.2.2012, S 7179 Karte 2