Positivliste des BMF

Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2014 verwirklicht werden, sind die bis zum Tag dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben sowie gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste aufgeführt sind.

Die nicht in der Positivliste aufgeführten Schreiben und Erlasse werden für nach dem 31.12.2014 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1.1.2015 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten Schreiben und Erlasse unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende Schreiben oder Erlasse überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 23.3.2015 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 aufgeführt.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden in diesem Sinne

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Steuerberatungs-gesetzes und die mit gleichem Wortlaut und Datum im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurden bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Die Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.3.2015 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nachrichtlich in der Anlage 2 aufgeführt.

BMF, Schreiben v. 14.3.2016, IV A 2 - O 2000/15/10001


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