Sachzuwendungen: Zweifelsfragen zur Pauschalierung
Die Vorschrift ermöglicht es dem Unternehmer, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % (zzgl. Kirchensteuer und SolZ) zu erheben. Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen sind seit Einführung immer wieder Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Rechtsnorm aufgetreten.
Die zu diesem Bereich bisher auf Bund-Länder-Ebene erörterten Sachverhalte, sowie weitere Einzelfälle aus der Praxis werden in der Kurzinformation für den Lohnsteuer-Außendienst 02/2012 der OFD Rheinland und Münster S 2334 - 1011 St 213 und OFD Münster S 2372 - 24 - St22 - 31 zusammengefasst. Sie dient als Ergänzung zum BMF-Schreiben v. 29.4.2008 (BStBl 2008 I S. 566).
Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung
Für Dritte ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung zu treffen. In der letzten Lohnsteuer-Anmeldung wird die Entscheidung auch dann getroffen, wenn für diesen Zeitraumzeitraum eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung - z.B. im Rahmen einer Außenprüfung - abgegeben wird, solange das verfahrensrechtlich noch möglich ist.
Für eigene Arbeitnehmer ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung hingegen spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (28. Februar des Folgejahrs) zu treffen.
In den Fällen, in denen bisher noch keinerlei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer besteuert wurden und entsprechende Sachverhalte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung entdeckt werden, kann das Wahlrecht (erstmalig) noch ausgeübt werden und die Sachzuwendungen können pauschal besteuert werden. In den Fällen, in denen Sachzuwendungen bisher individuell besteuert wurden, gilt das Wahlrecht hingegen zugunsten der Individualbesteuerung als ausgeübt.
Betroffene Leistungen
In den Anwendungsbereich fallen u.a. Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden.
Es ist erforderlich, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung (Grundgeschäft) vereinbart ist,
die Zuwendung in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit diesem Grundgeschäft steht und
die Zuwendung zusätzlich (also freiwillig) zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt.
Beispiel:
Ein Unternehmen schließt mit einem Großkunden einen Vertrag, nach dem dessen Mitarbeitern bei Kauf eines Wirtschaftsguts vom Unternehmen ein besonderer Rabatt gewährt wird.
Bei der Einräumung dieses Vorteils handelt es sich weder um ein Geschenk noch um eine zusätzlich erbrachte Leistung in Bezug auf das Vertragsverhältnis Unternehmer/Arbeitnehmer des Großkunden. Es liegt kein Anwendungsfall des § 37b EStG vor. Im vorliegenden Sachverhalt liegt vielmehr eine Arbeitslohnzahlung von dritter Seite vor (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Streuwerbeartikel
Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR (bei Vorsteuerabzugsberechtigung netto) nicht übersteigen, sind als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Bei der Prüfung der 10 Euro-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält. Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit (Beispiel: ein Etui mit 2 Kugelschreibern im Wert von jeweils 6 EUR), ist für die Prüfung der 10 Euro-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen.
Betroffene Empfänger
In die Bemessungsgrundlage sind alle Zuwendungen einzubeziehen; es kommt nicht darauf an, dass sie beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Danach sind auch Zuwendungen an Ausländer einzubeziehen, die in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Ebenso pauschaliert werden sämtliche Geschenke, unabhängig davon, ob der Zuwendende die Geschenkaufwendung als Betriebsausgabe abziehen darf.
Aufmerksamkeiten
Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, sowie steuerfreie Sachbezüge, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Entsprechend werden sog. Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers (R 19.6 LStR 2011) deren Wert 40 EUR nicht übersteigt, nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einbezogen. Gleiches gilt auch für entsprechende Zuwendungen an Dritte.
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