Berlin erhöht Grunderwerbsteuersatz auf 6 %
Vorbei sind die Zeiten, in denen der Grunderwerbsteuersatz bundesweit bei nur 3,5 % lag. Seitdem die Bundesländer den Steuersatz in Eigenregie bestimmen können (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG), haben sie von diesem Recht rege Gebrauch gemacht und die Steuerschraube beständig angezogen.
Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass der Grunderwerbsteuersatz in Berlin ab dem 1.1.2014 von 5 auf 6 % angehoben werden soll. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wird nun in das Abgeordnetenhaus eingebracht. Mit der Erhöhung will das Land Mindereinnahmen aus dem Ergebnis der Volkszählung "Zensus 2011" kompensieren, nach der die amtliche Einwohnerzahl von Berlin um rund 180.000 Einwohner nach unten korrigiert worden war. Die Senatsverwaltung erklärt, dass dieser statistische Einwohnerschwund Mindereinnahmen bei der Verteilung der Umsatzsteuer, dem Länderfinanzausgleich und den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach sich zieht. Zum Ausgleich soll die Steuersatzanhebung zu Mehreinnahmen von 100 Mio. EUR jährlich führen.
Bundesweiter Vergleich
Im bundesweiten Vergleich rangiert Berlin nach der Anhebung des Steuersatzes auf Platz 2 der "teuersten" Bundesländer. Nur in Schleswig-Holstein liegt der Steuersatz bei noch höheren 6,5 % (ab dem 1.1.2014). Die Steuersätze der Länder in der Übersicht:
Baden-Württemberg | 5,0 % |
Bayern | 3,5 % |
Berlin | 5,0 % (ab 1.1.2014: 6,0 %) |
Brandenburg | 5,0 % |
Bremen | 4,5 % (ab 1.1.2014: 5,0 %) |
Hamburg | 4,5 % |
Hessen | 5,0 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 5,0 % |
Niedersachsen | 4,5 % |
Nordrhein-Westfalen | 5,0 % |
Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
Saarland | 5,5 % |
Sachsen | 3,5 % |
Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
Schleswig-Holstein | 5,0 % (ab 1.1.2014: 6,5 %) |
Thüringen | 5,0 % |
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung Nr. 13-023 v. 8.10.2013
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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