Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
Sonderausgabenabzug beschränkt Steuerpflichtiger
Bisherige Rechtslage: Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger nicht anwendbar. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen konnten daher von beschränkt Steuerpflichtigen bislang nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Der EuGH sieht hierin jedoch einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und hat daher mit Urteil vom 06.12.2018 (C-480/17, "Montag", Haufe Index 12481972) entschieden, dass eine beschränkt steuerpflichtige Person, die von einem Mitgliedstaat zur Einkommensteuer veranlagt wird, auch berechtigt sein muss, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung steuermindernd abzuziehen.
Gesetzliche Neuregelung ist vorgesehen
Da die momentane Gesetzeslage aufgrund der Entscheidung des EuGH nicht mehr mit EU – Recht korrespondiert, ist eine entsprechende gesetzliche Neuregelung von § 50 Abs. 1 EStG beabsichtigt. Im Vorgriff auf diese Neuregelung hat das BMF nun angeordnet, dass der Sonderausgabenabzug für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 und 3 EStG auch bereits jetzt beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren ist, die
- Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU,
- eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder
- der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und
- im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Besonderheit bei Schweizer Staatsbürgern
Für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt dies nur, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der EU oder in der Schweiz haben.
Anforderungen an den Sonderausgabenabzug
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Pflichtbeiträge im Rahmen des Sonderausgabenzugs ist, dass die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht. Für die Ermittlung der insoweit abzugsfähigen Sonderausgaben sind die Pflichtbeiträge entsprechend dem Anteil der inländischen Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 EStG, die aus der - durch die Zulassung ermöglichten - Berufsausübung - erzielt werden, an dem Gesamtbetrag der in- und ausländischen Einkünfte aus der durch die Zulassung ermöglichten Tätigkeit zu berücksichtigen.
Doppelberücksichtigung ist weiterhin ausgeschlossen
Der Sonderausgabenabzug ist zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ausgeschlossen, soweit die Pflichtbeiträge im Rahmen der Einkommensbesteuerung im Wohnsitzstaat tatsächlich abgezogen worden sind.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.489
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.054
-
FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
20.11.2024
-
Ertragsteuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
19.11.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
14.11.2024
-
Hilfsmittelerlass 2025 wurde veröffentlicht
12.11.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
12.11.2024
-
Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
06.11.2024
-
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
31.10.2024
-
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
31.10.2024
-
Start des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020
31.10.2024
-
Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024